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BGB-Vorstand: Was besagt §26 BGB?

BGB-Vorstand: § 26 BGB - Welche Regeln gelten für den Vereinsvorstand? Erfahren Sie in diesem Artikel alle wichtigen Details!

BGB-Vorstand: Was besagt §26 BGB?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält einige Regelungen für Vereine. Eine davon betrifft ganz konkret den Vorstand des Vereins. Was in § 26 BGB festgehalten ist und wie damit umzugehen ist, erklärt dieser Artikel.

Was besagt § 26 BGB?

Bei § 26 BGB handelt es sich um eine sogenannte Einzelnorm. Sie befasst sich mit dem Thema „Vorstand und Vertretung“ und besagt gleich zu Beginn, dass ein Verein einen Vorstand haben muss. Dieser hat die Aufgabe, die Organisation gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Weiters steht in der Norm geschrieben, dass der Umfang der Vertretungsmacht durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden kann.

Gemäß § 26 BGB kann der Vorstand nicht nur aus einer Person, sondern auch aus mehreren Personen bestehen. Wenn das der Fall ist, wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Wenn eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben ist, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Die wichtigen Aufgaben des BGB-Vorstands

Vereine haben eine Vereinssatzung, die wichtige Regelungen enthält. In ihr müssen auch Angaben zu finden sein, wie sich der BGB-Vorstand zusammensetzt. Sowohl die Zusammensetzung aus mehreren Personen als auch ein Vorstand mit nur einer Person sind zulässig. Der Blick in die Satzung sollte Klarheit verschaffen.

In der Vereinssatzung kann ebenfalls bestimmt werden, dass sich der Vorstand aus einem engeren Vorstand und einem erweiterten Vorstand bildet. Was bedeutet das konkret?

Dazu ein Beispiel: Der enge Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Im erweiterten Vorstand können sich folgende Personen befinden:

Die Art und Größe des Vereins entscheidet in der Regel darüber, wie der erweiterte Vorstand konkret aussieht.

Die Satzung spielt bezüglich des BGB-Vorstands also eine große Rolle. Sie muss eindeutig und unmissverständlich klarmachen, wer dazu berechtigt ist, den Verein zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder bilden zusammen den BGB-Vorstand.

Personen sitzen am Tisch und besprechen etwas. Diese Personen bilden zusammen den BGB-Vorstand.

BGB-Vorstand vs. erweiterter Vorstand – eine Unterscheidung

Die Unterscheidung des BGB-Vorstands – also des eigentlichen Vorstands – und des erweiterten Vorstands ist relevant. Daher sollte das aus der Satzung eindeutig hervorgehen. Begriffe wie „geschäftsführender Vorstand“ und „erweiterter Vorstand“ schaffen eine klare Abgrenzung.

Des Weiteren sollte die Satzung Regelungen enthalten zur Wahl der Vorstandsmitglieder, zu den ihnen übertragenen Aufgaben, zur Einberufung zu Sitzungen, zur Beschlussfähigkeit des Vorstands sowie zur Beurkundung seiner Beschlüsse.

Zudem ist es sinnvoll, in der Satzung zu regeln, was passiert, wenn Vorstandsmitglieder ausscheiden – sei es durch einen Austritt, die Niederlegung des Amts oder den Tod. Wer soll die Aufgaben anschließend weiterführen? Wenn diese Frage eindeutig geklärt wird, ist eine lückenlose Führung der Vereinsgeschäfte möglich.

Folgende Formulierung liefert beispielsweise Klarheit:

„Das frei gewordene Vorstandsamt fällt bis zur Neuwahl an den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied.“

Erweiterung des Vorstands nach § 26 BGB

Manchmal ist eine Erweiterung des Vorstands gewünscht. Jedoch geht dies nicht ohne Weiteres. Vielmehr muss es auch hierzu eine klare und eindeutige Regelung in der Satzung geben. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, wer der BGB-Vorstand ist und damit das Recht und die Pflicht hat, den Verein gesetzlich zu vertreten.

Auch wenn ein erweiterter Vorstand sehr praktisch sein kann und im Verein oft eine wichtige Rolle spielt, gibt es dazu keine klare gesetzliche Regelung. Daher kommt es teilweise vor, dass die Satzung nicht so eindeutig ist, wie sie sein sollte. Auch hier gilt: Unmissverständliche und klare Regelungen sind gefragt!

So lässt sich vermeiden, dass es auf Mitgliederversammlungen sowie auf Vorstandssitzungen lange Diskussionen darüber gibt, ob der erweiterte Vorstand überhaupt bestimmte Beschlüsse fassen darf oder nicht.

Deshalb beinhaltet eine gute Vereinssatzung Regeln zu folgenden Aspekte:

  • Zusammensetzung des erweiterten Vorstands
  • Wahl der Mitglieder
  • Aufgaben des erweiterten Vorstands
  • Beschlussfähigkeit
  • Beurkundung seiner Beschlüsse
  • Einberufung zu den Sitzungen

Damit eine Person in den erweiterten Vorstand gewählt werden kann und das Amt antritt, muss sie die Wahl oder Berufung annehmen. In der Satzung kann zudem klar geregelt werden, dass die Amtszeit zeitlich begrenzt ist. Klassisch ist eine ergänzende Regelung, dass Vorstandsmitglieder beliebig oft wieder gewählt werden können.

Wie auch für den BGB-Vorstand sollte es für den erweiterten Vorstand eine Regelung geben, wie zu verfahren ist, wenn ein Mitglied aus seinem Amt ausscheidet. Es ist zum Beispiel zulässig, dass der erweiterte Vorstand das Amt bis zur Neuwahl selbst neu besetzt. Man spricht von einer Selbstergänzung.

Wenn es in der Satzung dazu hingegen keine Regelung gibt, müssen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben übernehmen. Die Führung der Vereinsgeschäfte sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds fallen in ihre Verantwortung. Dazu zählt ebenfalls, einen Beschluss herbeizuführen, der besagt, wer die Aufgaben zu übernehmen hat.

Wie viele Beisitzer es gibt, sollte nicht klar festgelegt werden. Besser ist eine Formulierung wie „bis zu … Beisitzer“ im erweiterten Vorstand. So kann die Anzahl der Beisitzer an die praktischen Erfordernisse flexibel angepasst werden.

Vereinsvorstand zeigen sich wichtige Dokumente.

Regelungen aus § 26 BGB für Vereine zusammengefasst

§ 26 „Vorstand und Vertretung“ im Bürgerlichen Gesetzbuch bietet Vereinen eine wichtige Grundlage, an die man sich zu halten hat. Wir haben die Konsequenzen aus der gesetzlichen Regelung noch einmal übersichtlich dargestellt:

  • Der Vorstand ist ein zwingendes Vereinsorgan.
  • Zwar kann der Vorstand nur eine Person umfassen, doch sinnvoller ist es, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht. Das Gesetz schreibt allerdings nicht vor, wie viele Personen und welche Ämter sich im Vereinsvorstand zu befinden haben.
  • Im Rechtsverkehr für den Verein darf nur der Vorstand arbeiten und keine andere Person. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Es ist das Recht des Vorstands, unbeschränkt und unbegrenzt für den Verein zu handeln und Geschäfte abzuschließen. Nur die Satzung kann das Recht einschränken.
  • Sofern in der Vereinssatzung keine andere Regelung enthalten ist, gilt für die Außenvertretung der Grundsatz des Mehrheitsprinzips.

Auf dieser Rechtsgrundlage wird der BGB-Vorstand im Verein ernannt und kann entsprechend seiner Rechte und Pflichten tätig werden.

Fazit

Gemäß § 26 BGB muss jeder Verein einen Vorstand, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hat. Damit stellt dieser Paragraph eine wichtige Grundlage für Vereine dar. Ob der Vorstand aus mehreren Personen besteht, wie die Wahlen stattfinden und was es sonst noch rund um den Vereinsvorstand zu regeln gibt, wird klar in der Vereinssatzung festgelegt.