Ehrenamtspauschale: Was ist das, wie hoch ist sie & welche Voraussetzungen gibt es? Erfahre hier alles Wichtige in unserem Artikel.
Wer ehrenamtlich tätig ist, erwartet dafür keine Vergütung - das ist der Sinn und Zweck eines Ehrenamts. Dennoch können Vereine ihren Ehrenamtlern finanzielle Mittel zukommen lassen - in Form von einer Ehrenamtspauschale. Doch worum handelt es sich dabei, ist die Höhe relevant und welche Voraussetzungen gibt es für die Ehrenamtspauschale? Diese Fragen beantwortet folgender Artikel.
Unter einer Ehrenamtspauschale versteht man einen persönlichen steuerlichen Freibetrag, der Personen zugutekommt, die ehrenamtlich tätig sind. Dadurch werden die Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei gestellt.
Das Ziel der Ehrenamtspauschale besteht darin, das ehrenamtliche Engagement in Vereinen zu fördern. Immerhin haben Vereine dadurch die Möglichkeit, Ehrenamtlichen steuerfrei eine Vergütung zukommen zu lassen. Das schafft einen höheren Anreiz. Es handelt sich somit um eine Form der Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche. Zudem können Vereine auf diese Weise ihre Wertschätzung gegenüber Ehrenamtlichen zum Ausdruck bringen.
Damit die Auszahlung der Ehrenamtspauschale steuerfrei bleibt, gibt es eine Obergrenze. Diese liegt bei 840 Euro pro Jahr und pro Ehrenamtler. Im Jahr 2021 erfolgte eine Erhöhung. Zuvor betrug die Ehrenamtspauschale etwas weniger - 720 Euro pro Jahr, um genau zu sein. Im Jahr 2025 hat sich diesbezüglich nichts geändert - die Maximalhöhe der Ehrenamtspauschale ist gleich geblieben.
Einen Sonderfall gibt es bei Ehepaaren, bei denen beide Partner ehrenamtlich tätig sind: Hier gilt der doppelte Freibetrag.
Ehrenamtler sind keine Angestellten des Vereins. Vielmehr handelt es sich um Personen, die bestimmte Tätigkeiten freiwillig ausüben. Dazu zählen unter anderem Helfer, Mitglieder oder der Vorstand. Mit der Ehrenamtspauschale können diese Leistungen finanziell honoriert werden, ohne steuerliche Nachteile zu erzielen.
Auch wenn Ehrenamtliche nicht in einem Verein angestellt sind, sollten ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar festgelegt werden. Mit einer sogenannten Ehrenamtsvereinbarung können Vereine eine Art "Arbeitsvertrag" aufsetzen, um die Rahmenbedingungen der ehrenamtlichen Tätigkeit zu definieren.
Grundsätzlich gilt der Freibetrag der Ehrenamtspauschale für alle nebenberuflich ehrenamtlich Tätigen in Einrichtungen, die einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck nachgehen. Wann ein Verein als gemeinnützig gilt, ist in §5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes geregelt. Bei gemeinnützigen Vereinen ist es irrelevant, ob der Ehrenamtler in einem ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb tätig ist. Wichtig ist allerdings immer, dass die Arbeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks geleistet wird.
Zudem können die Ehrenamtler die Ehrenamtspauschale erhalten, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig sind. Dazu zählen zum Beispiel Bund, Länder, Gemeinden, Industrie, Handelskammern, Ärztekammern, Universitäten, Träger der Sozialversicherung oder Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungskammern.
Die Ehrenamtspauschale mag also vielleicht in dem Bereich der Vereine besonders bekannt sein, ist aber nicht nur darauf beschränkt. Für jede ehrenamtliche Tätigkeit kann die Ehrenamtspauschale ausgezahlt werden.
Erhalten Ehrenamtliche automatisch eine Ehrenamtspauschale für ihre Tätigkeit? Tatsächlich wird sie nur dann gezahlt, wenn es dazu eine Grundlage gibt. Dabei kann es sich um einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands eines Vereins handeln. Oder aber es gibt eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung.
Die 840 Euro pro Jahr gehen somit nur den Ehrenamtlern zu, die auch einen nachweisbaren Anspruch darauf haben. Wer im Ehrenamt tätig ist, kann daher nicht einfach 840 Euro von der Steuer abziehen und dies mit seiner Tätigkeit in einem Verein begründen.
Wie steht es um den Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit? Gibt es hier Voraussetzungen für den Erhalt der Ehrenamtspauschale? Tatsächlich hat die Pauschale nichts damit zu tun, wie viel ein Ehrenamtler tatsächlich leistet. Es handelt sich um einen sogenannten Jahresfreibetrag. Dennoch muss man nicht ein ganzes Jahr über ehrenamtlich tätig sein. Manchmal sind Tätigkeiten ohnehin zeitlich begrenzt - so zum Beispiel saisonale Arbeiten wie die des Skilehrers im Jugendclub. Die Freigrenze ist für alle gleich - ganz egal, wie lange oder viel man dafür gearbeitet hat.
Ehrenamtliche Tätigkeiten können sowohl im ideellen Bereich als auch im Zweckbetrieb stattfinden.
Beispiele für Ehrenamtler im ideellen Bereich:
Beispiele für Ehrenamtler im Zweckbetrieb:
Manche Vereinsmitglieder gehen womöglich davon aus, dass ihnen keine Ehrenamtspauschale zusteht. Vielleicht weil sie nicht viele Aufgaben ausführen. Vielleicht auch wegen ihren anderen Einkünften. Allerdings gilt: Jedes Vereinsmitglied kann von der Pauschale profitieren. Wichtig ist nur, dass die Grundvoraussetzungen für den Erhalt der Ehrenamtspauschale eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Tätigkeit nebenbei ausgeübt wird und nicht mehr als ein Drittel der Zeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs umfasst.
Sei es ein Schüler oder Student, eine Hausfrau, ein Arbeitsloser oder ein Rentner - sie alle können aufgrund ihrer Vereinsarbeit von der Ehrenamtspauschale profitieren.
Menschen in der Arbeitslosigkeit können eine Ehrenamtspauschale erhalten. Wer Arbeitslosengeld II - auch Hartz IV genannt - erhält, darf im Verein Geld verdienen. Allerdings gibt es dabei eine Besonderheit zu berücksichtigen.
Arbeitslose, die Hartz IV erhalten, dürfen monatlich nicht mehr als 250 Euro aus einer Beschäftigung einnehmen - das hat der Gesetzgeber klar geregelt. Somit muss die Pauschale auf mehrere Monate gestückelt werden, wenn sie in voller Höhe ausgezahlt werden soll.
Auch Minijobber haben ein Obergrenze bei ihren monatlichen Einnahmen einzuhalten. Doch lässt sich das Geld, das in einem Minijob, also einer geringfügigen Beschäftigung, erzielt wird, mit der Ehrenamtspauschale aufstocken?
In der Tat ist das möglich. Die Obergrenze für Minijobs wird dabei nicht berührt. Somit dürfen zusätzlich zu den 556 Euro im Monat, die seit 2025 in einer geringfügigen Beschäftigung erzielt werden können, noch 840 Euro jährlich, also umgerechnet 70 Euro im Monat verdient werden.
Erhalten auch diejenigen, die nur eine einmalige Tätigkeit ausführen, die Ehrenamtspauschale? Hier haben Vereine freie Hand. Wichtig ist, dass dokumentiert wird - beispielsweise in einer Vereinssoftware wie Campai - wofür die Pauschale gezahlt wird. Zudem können Vereine die Höhe selbst bestimmen. Es darf auch weniger als die 840 Euro ausgezahlt werden.
Der Vereinsvorstand ist dafür zuständig, dass die Gelder des Vereins sinnvoll und satzungsgemäß verwendet werden. Doch kann sich der Vorstand selbst eine Ehrenamtspauschale auszahlen, wenn er ehrenamtlich für den Verein tätig ist?
Hier kommt es ganz auf die Vereinssatzung an. Wenn dort geregelt ist, dass dies so gehandhabt werden kann, steht der Auszahlung nichts im Weg. Wenn etwas anderes festgehalten ist, kann der Vorstand sich nicht einfach selbst entlohnen - zum Beispiel durch einen Vorstandsbeschluss.
In manchen Satzungen findet man die Formulierung, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, dass der Vorstand für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein eine angemessene Vergütung erhält. Auch die Höhe kann von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
In diesem Fall ist es zwingend notwendig, dass diese Entscheidung auch tatsächlich getroffen wird. Per Beschluss muss festgelegt werden, ob und wie viel Geld der Vorstand für seine Leistungen erhält.
Die üblichen Regeln für Beschlüsse gelten: Die Abstimmung muss per Tagesordnung angekündigt werden, sie erfolgt mit den erforderlichen Mehrheiten und die Entscheidung muss nachvollziehbar protokolliert werden.
Die Ehrenamtspauschale ist nicht der einzige Steuerfreibetrag, den Vereine an den Vorstand oder andere Mitglieder auszahlen können. §22 Nr. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bietet die Grundlage für weiteren Spielraum.
Sonstige Einkünfte bis 255,99 Euro können jährlich steuerfrei bleiben. Addiert mit der Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro ergibt sich eine mögliche jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1095,99 Euro.
Eines vorweg: Bei der Auszahlung der Ehrenamtspauschale steht Transparenz an oberster Stelle. Wenn die Ehrenamtspauschale ausgezahlt wird, muss in den Vereinsunterlagen klar festgehalten werden, wer die Vergütung wofür erhält.
Folgende Aspekte sollten allem voran berücksichtigt werden:
Generell sollte es bei der Ehrenamtspauschale um Wertschätzung gehen. Somit sollten Vereine immer so entscheiden, dass eine positive Wirkung erzielt wird. Dennoch gilt es ein paar Formalia zu beachten, damit sie selbst abgesichert sind.
Wer eine Aufwandsentschädigung des Vereins erhält, für den er ein Ehrenamt ausübt, muss dies in der Steuererklärung angeben. Zwar muss es nicht wie andere Einkünfte versteuert werden. Doch die Angabe ist dennoch Pflicht. Hier gibt es ein paar Besonderheiten - vor allem was die Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen betrifft.
Häufig wird die Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale in Verbindung gebracht. In beiden Fällen handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung für Personen, die für einen Verein tätig sind. Während Ehrenamtliche nicht in einem Angestelltenverhältnis zum Verein stehen dürfen, kann ein Übungsleiter entweder selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig werden.
Die Übungsleiterpauschale ist Personen vorbehalten, die bestimmte Tätigkeiten ausüben - übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Aufgaben. Auch die Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen fällt in diese Kategorie. Seit 2021 beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro im Jahr.
Ob sich diese Summe mit der Ehrenamtspauschale kombinieren lässt, hängt von der individuellen Situation ab:
Aus solchen Gründen ist die Dokumentation im Verein von großer Wichtigkeit. So wird schnell ersichtlich, ob die Kombination beider Pauschalen möglich ist oder nicht.
Die Ehrenamtspauschale versteht sich als Aufwandsentschädigung für Ehrenamtler, die für Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig sind. Die Maximalhöhe beträgt 2024 und 2025 840 Euro pro Jahr. Bis zu dieser Grenze ist die Pauschale vollkommen steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sie sich sogar mit der Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro kombinieren.