Wenn urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wird, ist eine Gebühr an die GEMA zu entrichten. Doch trifft das auf alle Vereine zu?
Die GEMA ist den meisten bekannt – doch was hat sie mit Vereinen zu tun? Wenn urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wird, ist eine Gebühr an die GEMA zu entrichten. Doch trifft das auf alle Vereine zu? Und was muss dabei beachtet werden? Diese Fragen beantwortet folgender Artikel.
Bei der GEMA handelt es sich um eine Autorengesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Urheberrechte von Musikschaffenden zu schützen. GEMA ist eine Abkürzung und steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Geschützt werden unter anderem:
Die GEMA stellt ebenfalls sicher, dass die Werke rechtlich gesehen ordnungsgemäß entlohnt werden. Entsprechend hat die Autorengesellschaft auch das Recht, Schadensersatzforderungen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zu erheben.
Man kennt die GEMA daher vorwiegend aus der Film- und Festivalbranche. Doch auch Verbindungen zum Vereinswesen bestehen. Musik, die auf einem Vereinsfest oder einer Vereinsveranstaltung abgespielt wird, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit urheberrechtlich geschützt.
Um keine rechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen, muss das bei der GEMA angemeldet werden. Die entsprechenden Gebühren sind zu entrichten und die Musik darf verwendet werden. Wer das versäumt, muss mit einer hohen Strafersatzforderung rechnen. Die Gebühren, die der GEMA zugehen, werden als sogenannte Tantiemen an den Urheber weitergeleitet.
Grundsätzlich gilt: Alle, die urheberrechtlich geschützte Musik vor einem öffentlichen Publikum abspielen, müssen eine Nutzungsgebühr – auch GEMA-Gebühr genannt – zahlen. Bei Ehrenamtlern, Privatpersonen sowie Vereinen wird keine Ausnahme gemacht. Die Grundlage dafür bildet das Urhebergesetz (UrhG).
Gemäß §15 Abs. 3 UrhG handelt es sich dann um eine öffentliche Veranstaltung, sobald Personen anwesend sind, die nicht zum persönlichen sozialen Umfeld des Veranstalters gehören. Dabei handelt es sich etwa um Freunde und Familie.
Vereine könnten jetzt auf die Idee kommen, dass sie sich selbst einfach als engen Freundeskreis definieren. Das ist allerdings nicht möglich. Ein Verein muss sich stets als öffentlich definieren, sodass die Zahlung der GEMA-Gebühr bei urheberrechtlich geschützter Musik Pflicht ist.
Die Anmeldung erfolgt ganz unkompliziert über ein spezielles Anmeldeformular. Zudem bedarf es eines weiteren Formulars, das ein Verzeichnis aller Musiktitel beinhaltet, die auf der Veranstaltung abgespielt werden sollen. Man bezeichnet es auch als „Musikfolge“. Die Einreichung kann online oder per Post erfolgen.
Damit die Musik verwendet werden kann, muss die GEMA der Verwendung zunächst zustimmen. Trotzdem ist es möglich, die Anmeldung kurzfristig oder nachträglich einzureichen.
Nach einer Veranstaltung haben Vereine 10 Tage Zeit, der GEMA das Anmeldeformular zuzusenden. Das Verzeichnis der gespielten Werke muss innerhalb von 6 Wochen bei der GEMA eintreffen.
Empfehlenswert ist es jedoch, sich vor einem Event darum zu kümmern. Damit sind Vereine stets auf der sicheren Seite, was die GEMA betrifft.
Ganz gleich, ob ein DJ anwesend ist, ob die Musik über eine Musikanlage gespielt wird oder ob man sie nur auf dem Smartphone laufen lässt –wenn es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, muss der Verein sie beider GEMA anmelden.
Das bedeutet im gleichen Zuge, dass das Abspielen von Musik auf privaten Veranstaltungen nicht GEMA-gebührenpflichtig ist. Dazuzählen beispielsweise Familienfeiern, private Partys und Geburtstagsfeiern.
Meist trifft dies auf Vereinsveranstaltungen jedoch nicht zu. Hier ist fast immer eine GEMA-Gebühr zu entrichten. Es spielt allerdings keine Rolle, ob mit dem Event ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird oder nicht.
Bei der GEMA werden gebührenpflichtige Veranstaltungen in 4 Kategorien unterteilt. Diese sind später bei der Ermittlung der Gebührenhöhe noch relevant:
Es sind aber nicht nur Feste, bei denen eine GEMA-Anmeldung erfolgen muss. Auch bei Sportveranstaltungen, bei denen Halbzeitmusik abgespielt wird, ist sie zwingend erforderlich. Das Gleiche gilt für das Spielen von Cover-Songs im öffentlichen Kontext sowie Musik am Tag der offenen Tür.
Irrelevant ist, wo die Vereinsveranstaltung stattfindet. Sei es im Vereinsheim, im Freien oder auf dem Sportplatz –GEMA-Gebühren sind zu zahlen. Einzig die Höhe der Kosten wird dadurch beeinflusst. Es geht dabei vorrangig um die Beschallungsfläche.
Und was, wenn für die Veranstaltung gar keine Eintrittsgebühren verlangt werden? Dann ist ebenfalls eine Anmeldung beider Autorengesellschaft nötig. Bei Event mit Eintrittsgeld muss sogar die Verwendung nicht urheberrechtlich geschützter Musik angemeldet und gezahlt werden.
Wer solche Events als Verein häufiger veranstaltet, sollte sich gleich die Anmeldung bei der GEMA speichern. Eine Vereinssoftware wie Campai hilft dabei, stets alle nötigen Dokumente zur Hand zu haben. Damit ist die Anmeldung gleich ein Stück weniger aufwendig.
Tatsächlich lässt sich nicht pauschal sagen, wie hoch die GEMA-Gebühren für Vereine ausfallen. Es gibt ein paar Kriterien, die sich auf die Kosten auswirken:
Bei der GEMA gibt es für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik verschiedene Tarife. Die Nutzungsgebühr richtet sich auch maßgeblich danach. So fallen bei einer Sportveranstaltung nur 12,35 Euro pro 150 Zuschauer an. Bei einem Ball in deiner Mehrzweckhalle hingegen kann sich die Gebühr auf rund 1.000 Euro belaufen. Wer die Gebühren zu spät oder gar nicht leistet, muss einen zusätzlichen Kontrollkostenzuschlag von 100 % des entsprechenden Tarifs bezahlen. Es lohnt sich daher, sich rechtzeitig um die Begleichung der Kosten zu kümmern.
Mehr Informationen zu den aktuellen Tarifen und Bemessungskriterien finden Vereine auf der offiziellen Webseite der GEMA.
Wenn ein Verein häufig Veranstaltungen organisiert und dort urheberrechtlich geschützte Musik abspielen möchte, kann es sich lohnen, einen Pauschalvertrag mit der GEMA abzuschließen. Dieser ist um 10 % günstiger als ein Einzelvertrag. Zudem ist der Aufwand erheblich reduziert und die Anmeldung eines Fests kann nicht zu spät erfolgen.
Neben einem Pauschalvertrag kann auch ein Gesamtvertrag geschlossen werden. Hier können bis zu 20 % der Gebühren gespart werden. Es macht Sinn, beim Dachverband, Bundesverband oder Fachverband nachzufragen, ob ein solcher GEMA-Gesamtvertrag besteht. Falls dem nicht so ist, können Vereine über die Beratung bei der Bezirksdirektion der GEMA einen eigenen Gesamtvertrag abschließen.
Überdies sparen gemeinnützige Vereine, wenn Sie ein Event zu einem ehrenamtlichen Zweck veranstalten. Wenn keinerlei wirtschaftliche Absichten verfolgt werden, erlässt die GEMA dem Verein 15 % der Gebühren. Darunter fällt alles, was einem religiösen, kulturellen oder sozialen Zweck dient, also zum Beispiel:
Die GEMA stellt den Schutz der Urheberrechte von Musikschaffenden sicher. Demnach muss jede Vereinsveranstaltung, bei der urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wird, angemeldet werden. Nach dem Okay der GEMA und der Leistung der GEMA-Gebühr kann das Fest wie geplant stattfinden. Damit Vereinen keine rechtlichen Konsequenzen drohen, sollten Vereine die GEMA nicht nur ernst nehmen, sondern auch darauf achten, ihre Events rechtzeitig anzumelden.