Kündigung der Vereinsmitgliedschaft: Wichtige Infos zu Fristen und Tipps. Erfahren Sie, wie Sie richtig aus einem Verein austreten und was dabei zu beachten ist.
Die Kündigung der Mitgliedschaft im Verein muss rechtzeitig und korrekt erfolgen, um Probleme zu vermeiden. Entscheidend sind die in der Satzung festgelegten Kündigungsfristen und Bedingungen. In den meisten Fällen ist eine schriftliche Kündigung erforderlich, die fristgerecht beim Verein eingehen muss. Manche Vereine akzeptieren auch eine Kündigung per E-Mail, während andere eine unterschriebene Erklärung per Post verlangen. Um sicherzugehen, empfiehlt es sich, die Vereinssatzung genau zu prüfen. Wer alle Vorgaben einhält, kann die Vereinsmitgliedschaft problemlos und ohne rechtliche Streitigkeiten beenden.
Ein Austritt aus einem Verein kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Ein Umzug, eine Sportverletzung oder veränderte Interessen sind häufige Ursachen. Auch Streitigkeiten zwischen Mitgliedern können dazu führen, dass jemand den Verein verlassen möchte.
Damit der Austritt reibungslos verläuft, sollten die Kündigungsfristen und Satzungsregelungen des Vereins beachtet werden. In den meisten Fällen ist eine schriftliche Kündigung erforderlich. Wer die geltenden Vorschriften einhält und den Austritt formgerecht erklärt, kann seine Vereinsmitgliedschaft ohne Probleme beenden.
Wer dem Verein seine Kündigung zukommen lassen möchte, sollte zunächst einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Hier ist klar geregelt, was es zu der Kündigung von Vereinsmitgliedern zu wissen gibt.
Laut §39 Abs. 1 BGB darf jedes Vereinsmitglied jederzeit aus dem Verein austreten. Der Verein selbst sollte entsprechende Kündigungsbestimmungen in seine Satzung aufgenommen haben.
Wichtig: Jedes Mitglied darf ohne Angabe von Gründen austreten. Man muss sich daher nicht rechtfertigen, wenn man einen Verein verlassen will.
Die Kündigungsfrist eines Vereins ist ein entscheidender Faktor für den Austritt. Grundsätzlich legt jeder Verein diese Frist individuell in seiner Satzung fest. Allerdings darf sie laut Gesetz nicht mehr als zwei Jahre betragen. Während dieser Frist bleiben die Mitgliedschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten bestehen.
Damit die Kündigung rechtsgültig ist, muss die Satzung auch die Form der Kündigung festlegen – etwa ob eine schriftliche Erklärung per Post oder eine Kündigung per E-Mail zulässig ist. Diese Regelungen sind gesetzlich verankert, insbesondere im § 58 BGB, der vorschreibt, dass Ein- und Austrittsbedingungen klar geregelt sein müssen.
Fehlen eindeutige Kündigungsregeln in der Vereinssatzung, kann es zu Missverständnissen und Streitigkeiten kommen. Mitglieder und Vereine sollten daher stets die geltenden Fristen und Formalitäten genau kennen, um einen reibungslosen Austritt zu gewährleisten.
Vereine tun gut daran, festzulegen, dass eine Kündigung schriftlich eingehen muss. Damit beugt man Missverständnissen vor und spart sich eine Menge Ärger, der im Falle von mündlichen Kündigungen auftreten kann.
In der Satzung kann man das wie folgt formulieren:
Wichtig zu wissen ist, dass eine schriftliche Kündigung nur mit Unterschrift gültig ist. Jedoch gilt auch die Kündigung per E-Mail gemäß §127 Abs. 2 BGB im Vereinsrecht als schriftliche Kündigung. Wenn der Verein Kündigungen per E-Mail ausschließen möchte – beispielsweise da eine E-Mail auch sehr knapp vor der Kündigungsfrist geschickt werden kann – kann man das wie folgt formulieren:
Damit gilt das Datum, an dem die Kündigung dem Verein zugestellt wird und nicht der Zeitpunkt, an dem die E-Mail im Postfach landet.
Wer einem Verein eine Kündigung schicken möchte, greift häufig auf eine Vorlage zurück. In dieser sind die Formulierungen bereits vorgegeben und man spart Zeit. Außerdem sind alle nötigen Inhalte bereits enthalten, um keine erforderlichen Bestandteile zu vergessen. Häufig gibt es einen solchen Vordruck für die Kündigung für den Verein kostenlos im Internet.
Ob eine Kündigung des Vereins per E-Mail rechtsgültig ist, hängt von den Regelungen in der Vereinssatzung ab. Manche Vereine akzeptieren eine formlose Kündigung per E-Mail, während andere auf eine schriftliche Kündigung mit Unterschrift bestehen. Entscheidend ist, welche Kündigungsform in den Statuten festgelegt wurde.
Um sicherzugehen, sollten Mitglieder vorab prüfen, ob eine elektronische Kündigung zulässig ist. Falls eine schriftliche Kündigung erforderlich ist, empfiehlt es sich, das Kündigungsschreiben per Einschreiben zu senden, um einen Nachweis über den fristgerechten Eingang zu haben. Wer sich unsicher ist, kann beim Vereinsvorstand nachfragen, welche Form der Kündigung akzeptiert wird.
Zwar gibt es Kündigungsregeln, an die sich jedes Vereinsmitglied halten muss. Doch in einem Ausnahmefall lassen sich diese auch umgehen. Es ist die Rede von der Kündigung aus wichtigem Grund. Jedes Mitglied hat das Recht dazu, wenn ein gemäß §314 BGB definierter Grund vorliegt.
Von einem solchen Grund spricht man dann, wenn dem kündigenden Mitglied unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Mitgliedschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dazu gehört, dass der Kündigungsgrund für das Mitglied nicht vorhersehbar war und dass eine Kündigung im Rahmen der satzungsgemäßen Frist trotz der Treuepflicht der Mitglieder nicht infrage kommt. Außerdem müssen die Interessen des Vereins und des Mitglieds abgewogen werden. Nur dann, wenn die Interessen des kündigenden Mitglieds überwiegen, ist ein fristloser Austritt möglich.
Mitglieder können anschließend sofort aus dem Verein austreten – selbst dann, wenn die Frist noch wesentlich länger dauern würde. Das Recht auf fristlose Kündigung darf der Verein in der Satzung nicht ausschließen.
Wenn ein Mitglied verstirbt, ist selbstverständlich keine Kündigung nötig. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein höchstpersönliches Recht. Durch den Tod kann das Mitglied dieses Recht jedoch nicht mehr wahrnehmen und die Mitgliedschaft endet automatisch. Das ist für Hinterbliebene wichtig zu wissen, da auch die Pflicht zur Beitragszahlung zum Todeszeitpunkt erlischt.
Muss es immer eine Kündigung sein? In vielen Fällen sind Mitglieder nicht gerade erfreut darüber, den Verein zu verlassen, sehen jedoch keine andere Option. Tatsächlich gibt es jedoch eine geeignete Alternative. Man kann die Mitgliedschaft für eine bestimmte Zeit ruhen lassen oder die individuellen Rechte und Pflichten anpassen. Damit das jedoch möglich ist, muss die entsprechende Option in der Satzung verankert sein.
Vereinssoftware wie die von Campai hilft Vereinen dabei, ihre Mitgliedschaften zu verwalten und im Blick zu behalten.
Führt kein Weg um die Kündigung herum? Dann sollten Vereinsmitglieder ein paar Dinge berücksichtigen. Folgende Checkliste hilft dabei, nichts zu übersehen:
Nicht immer entscheiden sich Mitglieder dafür, dass sie aus einem Verein austreten möchten. In manchen Fällen geht das auch vom Verein selbst aus. Dann kommt der Vereinsausschluss ins Spiel. Doch wann sind die Voraussetzungen dafür gegeben und welche Besonderheiten müssen Vereine berücksichtigen?
Fakt ist: Ständiges Kritisieren, Nörgeln oder sogar Beschimpfen seitens des Mitglieds reichen nicht aus, um es aus dem Verein zu entfernen. Ein Zerwürfnis aufgrund von Meinungsverschiedenheiten ist kein gültiger Grund.
Vielmehr müssen schwerwiegende Vergehen oder Straftaten im Raum stehen, zum Beispiel:
Hat sich ein Vereinsmitglied etwas Entsprechendes zu Schulden kommen lassen, ist der Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Vorstand gegeben. Jedoch gibt es da noch eine weitere Voraussetzung: Die Möglichkeit des Vereinsausschlusses muss in der Satzung entsprechend formuliert worden sein. Wenn hier nur spezielle Ausschlussgründe aufgeführt sind, dürfen auch nur diese zu einem Ausschluss führen.
Der Ausnahmefall besteht bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ist dem Verein nicht mehr zuzumuten, dass das Unruhe stiftende Mitglied weiterhin Teil davon ist, kann die Mitgliedschaft auch auf diese Weise beendet werden.
Vereine sollten sich jedoch stets darüber im Klaren sein, dass der Vereinsausschluss die härteste Strafe überhaupt ist, die ein Verein verhängen kann. Damit sollte er als das letzte Mittel ergriffen werden. Vielmehr ist es ratsam, vorab das Gespräch mit dem Mitglied zu suchen und unter Umständen Vereinsstrafen zu verhängen. Mögliche Sanktionen sind Verwarnungen, Geldbußen, Entzug von Rechten und Ämtern oder eine Wettkampfsperre.
Auf diese Weise lässt sich das Verhalten des Mitglieds in Zukunft womöglich noch ändern. Außerdem verhindert man, dass durch die Kündigung des Mitglieds eine Welle weiterer Kündigungen ausgelöst wird. Immerhin ist es gut möglich, dass ein Vereinsmitglied andere anstiftet und diese sich aus Loyalität ebenfalls von dem Verein verabschieden.
Wenn der Vorstand den Entschluss gefasst hat, ein Mitglied hinauszuwerfen, ist eine Anhörung eine gute Option, die betroffene Person noch einmal zu Wort kommen zu lassen. Womöglich liegt ein Missverständnis vor, das aus der Welt geschafft werden kann. So kann vielleicht noch ein gutes Ende erreicht werden.
Die Kündigung im Verein ist wie jede andere Kündigung an verschiedene Bedingungen gekoppelt. Vereine sollten alle Austrittsbedingungen klar in der Satzung regeln, sodass kein Raum für Missverständnisse bestehen bleibt. So können Mitglieder eine Kündigung einreichen, die den Formvorgaben entspricht und die gültigen Fristen einhält. Viele verwenden für den Austritt aus dem Sportverein bzw. die Kündigung im Verein allgemein eine Vorlage, um keine wichtigen Inhalte zu übersehen.