Vorstand im Verein: Alles über die Wahl, seine Rechte und Pflichten, sowie wichtige Aufgaben, die erfüllt werden müssen, können Sie hier nachlesen.
Jeder Verein benötigt einen Vorstand. Doch was sind überhaupt seine Aufgaben und welche Rechte haben Vereinsvorstände? Und wie wird jemand in dieses Amt gewählt? Alles über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl eines Vorstands im Verein zeigt dieser Artikel.
Ein Verein ist nur mit einem Vorstand komplett. Der Gesetzgeber schreibt im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss. Es führt also kein Weg herum. Der Vereinsvorstand gilt als das leitende Organ eines Vereins.
Einfach ausgedrückt, ist der Vorstand die Person, die die Verantwortung im Verein übernimmt und als der wichtigste Ansprechpartner fungiert. Wenn es um das Vereinsleben oder um die Geschäfte des Vereins geht, wenden sich Mitglieder sowie Außenstehende an den Vorstand.
So vertritt der Vorstand den Verein beispielsweise nach außen hin bei gerichtlichen sowie außergerichtlichen Angelegenheiten. Überdies übernimmt er innerhalb des Vereins die Führung.
Da die Position des Vereinsvorstands mit einer Menge Verantwortung einhergeht, gibt es einiges zu beachten. Vorstände sollten alle Fallstricke und Haftungsrisiken kennen, bevor sie sich ernennen lassen.
Vorstand in einem Verein wird man nicht von jetzt auf gleich. Vielmehr muss jeder Vorstand zunächst einmal gewählt werden. In der Satzung ist festgelegt, wer den Vorstand wählt. Falls in der Satzung nichts dergleichen zu finden ist, wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Das ist übrigens auch der Regelfall.
Vor der Vorstandswahl haben alle Mitglieder und Organe des Vereins das Recht, Vorschläge für die Besetzung der Position zu machen. Ein interessanter Fakt: Solange die Vereinssatzung kein Mindestalter vorschreibt, können bereits Menschen ab 7 Jahren zum Vereinsvorstand gewählt werden – natürlich nur, sofern das Einverständnis der Eltern vorliegt.
Damit die Wahl rechtens ist, sollten alle etwaigen Vorgaben der Vereinssatzung berücksichtigt werden. In den meisten Fällen wird die Person mit den meisten Stimmen zum Vereinsvorstand gewählt.
Nach der Wahl des Vorstands wird das Ergebnis ins Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Vorherige Vorstände werden in diesem Zuge ausgetragen. Wenn ein Vorstand nicht durch Zeitablauf ausscheidet, sondern von seinem Amt zurücktritt, muss ein Nachweis über den Rücktritt – am besten schriftlich – erbracht werden.
Damit sich eine Person als Vorstand für den Verein eignet, muss sie ein paar einschlägige Qualifikationen mitbringen. Dazu zählen sowohl fachliche als auch berufliche Eigenschaften. Doch auch die persönliche Eignung ist nicht zu unterschätzen.
Ein Vereinsvorstand sollte zuverlässig sein, eigenverantwortlich handeln und im Optimalfall Führungs- und Organisationserfahrung mitbringen. Jedoch kann der Verein selbst entscheiden, wen er zum Vorstand wählt. Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen für Mindestqualifikationen.
Wie viele Personen der Vorstand eines Vereins umfassen sollte, ist in der Vereinssatzung festgehalten. Er kann aus nur einer Person bestehen oder mehrere Menschen beteiligen. Dann gibt es einen Vorstand sowie einen ersten Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden und so weiter. Genauso wie der Vorstand müssen die Vertreter in das Vereinsregister eingetragen werden.
Damit ein Verein stets handlungsfähig ist, sollte der vertretungsberechtigte Vorstand eines Vereins aus mindestens zwei Personen bestehen. Selbst wenn ein Vorstandsmitglied einmal verhindert ist, ist das Amt nicht unbesetzt. Zudem ergibt sich daraus ein weiterer Vorteil: Der Vorstand kann sich gegenseitig kontrollieren und überwachen, was oftmals zu einer ordentlicheren und zuverlässigeren Arbeitsweise führt.
Das Amt des Vorstands in einem Verein geht mit einer Menge Rechte und Pflichten einher. Ehe man sich daher zur Wahl des Vereinsvorstands aufstellen lässt, sollte man alle Aufgaben gut kennen.
Der Vereinsvorstand hat das Recht, eine Vielzahl an Entscheidungen für den Verein zu treffen. Seine Vertretungsbefugnis ist grundsätzlich unbeschränkt. Damit darf er sich um alle rechtlichen Angelegenheiten kümmern und gilt als das wichtigste Organ des Vereins.
Die grundsätzliche Aufgabe des Vorstands eines Vereins ist die vereinsinterne Geschäftsführung. Das gilt jedoch nur, wenn nicht etwa der satzungsrechtlich bestimmte Geschäftsführer diese Aufgabe übernimmt. Der Vorstand bestimmt die Verwirklichung des Vereinszwecks, den man in der Satzung findet. Die Arbeit des Vereinsvorstands lässt sich in mehrere Bereiche unterteilen.
Ein wichtiges Thema ist die Haftung des Vereinsvorstands. Da er den Verein nach innen und außen vertritt und gemeinsam mit der Mitgliederversammlung wichtige Entscheidungen trifft, ist die Haftung ein durchaus großes Thema.
Wenn der Vorstand im Zusammenhang mit seinen ehrenamtlichen Aufgaben handelt, ist der Verein als juristische Person haftbar. Die Mitglieder des Vorstands jedoch gelten als Individuen und werden separat betrachtet. Wenn sie im Namen des Vereins handeln, liegt die Haftung beim Verein selbst.
Wenn nun aber durch das Handeln des Vereins Mitglieder oder Dritte Schaden nehmen, sieht die Sache anders aus. Nicht nur der Verein, sondern auch der Vorstand kann haftbar gemacht werden. Im schlimmsten Fall bezieht sich das auf sein privates Vermögen.
Das Vereinsrecht sieht eine sogenannte Gesamtschuldnerhaft an. Dadurch kann der Geschädigte wählen, ob er den ehrenamtlich aktiven Verein oder den Vorstand persönlich und damit auch sein privates Vermögen in Anspruch nimmt. Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln wird der Vorstand ohnehin persönlich zur Haftung gezogen.
Das Amt des Vereinsvorstands geht mit viel Verantwortung und einer Menge Aufgaben einher. Die Entlastung ist daher ein wichtiges Thema. Sie bedeutet, dass die Geschäftsführung im vergangenen Geschäftsjahr gebilligt wird und er von den Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen freigestellt wird, die auf der Basis seiner Aktivitäten im betroffenen Geschäftsjahr entstehen können.
Für die Entlastung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Sie drückt dem Vorstand damit ihr Vertrauen aus und entlastet ihn als Dank. Für gewöhnlich wird dazu ein Entlastungsbeschluss erlassen. Wenn die Mitgliederversammlung jedoch nicht mit dem Vorgehen des Vorstands einverstanden ist, kann ihm die Entlastung auch verweigert werden.
Bekommt ein Vorstand vom Verein eine Vergütung für seine Tätigkeit? Tatsächlich gibt es hier zwei Formen:
Um die Arbeitszeit und -leistung des Vorstands für den Verein zu vergüten, gibt es die Aufwandsentschädigung. Hierbei ist es wichtig, was die Satzung vorschreibt: Nur wenn die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung ausdrücklich erlaubt ist, ist sie rechtens.
Die Vergütung des Vorstands kann vielfältig aussehen. Möglich ist eine steuerfreie Ehrenamtspauschale. Alternativ kann er auch auf Grundlage eines Dienstvertrags bezahlt werden. Ganz gleich, wofür sich ein Verein entscheidet – wichtig ist, die Vergütung schriftlich festzuhalten.
Es gibt viele Aufwendungen, die ein Vorstand für den Verein erbringt. Das kann von der Fahrt mit dem eigenen Auto über Porto für verschickte Briefe und Pakete bis hin zur Telefonrechnung reichen.
Es gibt laut §27 Abs. 3 iVm §670 BGB die Möglichkeit, diese Aufwendungen in Form von Aufwendungsersatz zurückzuerstatten. Damit darf der Wert der Entschädigung die tatsächlich geleisteten Aufwendungen nicht überschreiten.
Wenn es angemessen ist, dürfen auch feste Pauschalbeträge ausgezahlt werden. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass sie den tatsächlichen Aufwendungen in etwa entsprechen.
Damit ein Vorstand im Verein einen Aufwandsersatz erhält, muss nichts diesbezüglich in der Satzung festgehalten sein. Vielmehr hat er einen gesetzlichen Anspruch darauf und kann dieses Recht einfordern.
Wie lange ein Vorstand im Verein seine Position einnimmt, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Meist enthält die Satzung dazu eine Angabe. Alternativ lässt sich die Amtszeit auch direkt bei der Wahl durch die Mitgliederversammlung bestimmen.
Wenn die Amtszeit eines Vereinsvorstands abgelaufen ist, scheidet er aus seinem Amt automatisch aus. Das gilt auch dann, wenn noch kein neuer Vorstand gewählt wurde. Deshalb tun Vereine gut daran, sich rechtzeitig um einen Nachfolger zu kümmern.
Übrigens: Die Verwaltung der Satzung sowie die Organisation des Vereins geht mithilfe einer Vereinssoftware wie von Campai viel einfacher. So haben Vorstände und andere wichtige Organe stets den vollen Überblick.
Der Vorstand eines Vereins darf zu jeder Zeit seinen Rücktritt erklären – selbst dann, wenn seine Amtszeit noch nicht ihr Ende erreicht hat. Doch Vorsicht: Auch hier gilt es, genau auf die Vereinssatzung zu achten.
Ist hier angegeben, dass ein Rücktritt zur „Unzeit“ nicht gestattet ist, sollten Vorstände nicht einfach so ihren Rücktritt bekanntgeben. Ein Rücktritt zur Unzeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vorstand nur aus einem Subjekt besteht und der Verein keinen Ersatz herbekommen würde. Im Falle eines Rücktritts des Vorstands wäre der Verein somit handlungsunfähig. Zwar ist der Rückstand des Vorstands zur Unzeit wirksam, doch in einigen Fällen führt er zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vereins.
Wenn ein Vereinsvorstand von seinem Amt zurücktritt, muss er alle Unterlagen, Berichte, Wertgegenstände, finanzielle Mittel, Schlüssel und andere Dinge, die er während seines Amts vom Verein gestellt bekommen hat, zurückgeben.
Die mündliche Form reicht bei der Niederlegung des Amts aus. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, kann der Rücktritt ihnen gegenüber bekanntgegeben werden. Andernfalls muss sich der Vorstand an die Mitgliederversammlung wenden. Damit der Rücktritt beim Registergericht nachgewiesen werden kann, ist eine schriftliche Erklärung allerdings ratsam.
Jeder Verein benötigt einen Vorstand, der ihn nach innen und nach außen vertritt. Wichtig ist, dass der Vereinsvorstand entsprechende Qualifikationen mitbringt und seine Aufgaben ernst nimmt. Als das wichtigste Organ des Vereins sollte der Vereinsvorstand sorgfältig im Zuge der Mitgliederversammlung gewählt sein. Es empfiehlt sich eine Absicherung durch ein zweites Vorstandsmitglied oder einen Vertreter, damit der Verein immer handlungsfähig bleibt.