Vereinsgründung – So geht’s! Wo mehr als ein Deutscher ist, wird schnell ein Verein gegründet, sagt ein alter Witz über die Vorliebe der Germanen zur Vereinsgründung
Vereinsgründung – So geht’s!
Wo mehr als ein Deutscher ist, wird schnell ein Verein gegründet, sagt ein alter Witz über die Vorliebe der Germanen zur Vereinsgründung. In der Tat gibt es in der Bundesrepublik derzeit rund 600.000 eingetragene Vereine, davon über 90.000 Sportvereine. Allerdings sind die Deutschen damit bei Weitem nicht die Vereinsmeier Europas, wie oft behauptet wird. Gemessen an der Zahl der Einwohner, gibt es die meisten Vereine in Skandinavien, gleich gefolgt vom Vereinigten Königreich und Frankreich. Erst dann taucht Deutschland in der Statistik auf und belegt gerade einmal den siebten Platz.
Gesetzliche Grundlagen für die Vereinsgründung
Einen Verein gründen, gehört zu den Grundrechten der Bundesbürger. Im Artikel 9 des Grundgesetzes ist das Recht der Bundesbürger verbrieft, Vereine sowie Gesellschaften zu bilden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist die rechtliche Grundlage, um einen Verein zu gründen. Hier beschäftigen sich im Zivilrecht die §§ 21 bis 79 mit der Gründung, der rechtlichen Stellung und der Organisation von Vereinen.
Nebenher gibt es noch das sogenannte Vereinsgesetz. Dieses Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinG) ist in der Tat geltendes Recht. Allerdings beschäftigt sich dieses Gesetz vorzugsweise mit der Vereinigungsfreiheit und dem Verbot von Vereinigungen, verstoßen diese gegen das Grundgesetz.
(BGB) §§ 21 bis 79, also im Zivilrecht.
Das oft als "Vereinsgesetz" bezeichnete "Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts" (VereinG) ist Öffentliches Recht und regelt die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Vereinigungen.
Mögliche Rechtsformen für einen Verein
Es gibt rein juristisch mehrere Arten, wie ein Verein in der Öffentlichkeit auftreten kann. Die häufigste ist der eingetragene Verein, es ist aber auch der Verein ohne Eintragung möglich. Daneben gibt es Zusammenschlüsse, die rechtlich meist nicht definiert sind, darunter der Freundeskreis, der Club oder der Förderverein.
Der eingetragene Verein
Der eingetragene Verein, wofür das Kürzel e.V. steht, ist die häufigste Rechtsform, wird ein Verein gegründet. Grund dafür ist, dass der e.V. gesetzlich eine juristische Person darstellt. Ein eingetragener Verein ist immer dann sinnvoll, wenn sich eine größere Zahl von Menschen zusammenschließt und wenn die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder problemlos vonstattengehen soll. Die Vorteile des e.V. sind:
– Da der e.V. eine juristische Person ist, haften weder der Vorstand noch die Mitglieder für wirtschaftliche Risiken oder vertragliche Verpflichtungen.
– Ein eingetragener Verein kann als Körperschaft vom Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt bekommen.
– Ein e.V. kann im eigenen Namen Dritte verklagen, kann n aber auch verklagt werden.
– Den gesetzlichen Vorgaben im BGB folgend, ist der eingetragene Verein eine demokratische Organisation, in der die Rechte und Pflichten aller Mitglieder in der Satzung für jedermann einsehbar niedergeschrieben sind.
Die Nachteile des eingetragenen Vereins liegen im Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich. Ein e.V. darf keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen. Lediglich nebenher und keinesfalls vorrangig ist es erlaubt, dass sich ein e.V. wirtschaftlich betätigt.
Aus diesem Grund wurden beispielsweise bei den Profisportvereinen die wirtschaftlichen Bereiche vom eingetragenen Verein abgekoppelt. So bestehen zwar Vereine wie der BVB 09 Dortmund oder der FC Schalke 04 als eingetragene Vereine weiter, die Profisparten beider Vereine werden aber als wirtschaftliche Unternehmen geführt, die im Prinzip vom e.V. abgekoppelt und eigenständig sind.
Der Verein ohne gerichtliche Eintragung
Der Zusammenschluss von mindestens drei Personen kann dazu führen, dass sich quasi automatisch ein Verein gründet, der nicht eingetragen ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn diese Vereinigung:
– einen eigenen Namen trägt,
– ein Vorstand vorhanden ist
– eine Mitgliederversammlung stattfindet
– der Zusammenschluss weiter besteht, auch wenn Mitglieder wechseln.
Im Prinzip ist diese Rechtsform des Vereins im eingetragenen Verein rechtlich gleichgestellt. Allerdings gibt es einige gravierende Nachteile:
– Alle Mitglieder haften mit ihrem persönlichen Vermögen, sobald der Verein in irgendeiner Form wirtschaftlich tätig wird.
– Es ist nicht möglich, den Verein ins Grundbuch eintragen zu lassen. Alle Mitglieder müssen einzeln eingetragen werden.
– Meist bleiben nicht eingetragenen Vereinen Fördermitteln vorenthalten.
– Fast immer kann ein nicht eingetragener Verein kein Konto bei einer Bank eröffnen.
Auch der Verein ohne Eintragung kann beim Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig erwirken. Allerdings ist es dann unbedingt notwendig, dass eine Satzung erstellt wird.
Weitere mögliche Rechtsformen für Vereine
Arbeitsgemeinschaften und Interessengemeinschaften werden in der Regel automatisch als GbR geführt. Handelt es sich um einen Club oder um einen Freundeskreis, ist diese Form des Zusammenschlusses gesetzlich in keiner Weise geregelt. Anders bei Fördervereinen, die von der Gemeinnützigkeit her besonders sein können, was durch das zuständige Finanzamt festzustellen ist. Darüber hinaus sind Fördervereine ganz normale Vereine, die mehrheitlich eingetragen sind. Außerdem gibt es den Zusammenschluss des Verbandes oder Dachverbandes, wobei für letzteren gesonderte Regeln bestehen.
Die Unternehmergesellschaft
Die wohl interessanteste Alternative zum eingetragenen Verein ist die sogenannte Unternehmergesellschaft, auch als Mini-GmbH bekannt. Dieser Zusammenschluss kann mit einem Stammkapital von lediglich 1 € gegründet werden. Hier besteht die Möglichkeit, den Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen, was allerdings einen etwas höheren Aufwand bei der Gründung des Vereins verlangt.
Die gGmbH als Klassiker für einen gemeinnützigen Verein als Kapitalgesellschaft
Eine gGmbH unterliegt im Prinzip den gleichen Bedingungen wie die reguläre GmbH, angefangen mit dem Gründungskapital von 25.000 Euro. Diese Alternative zum gemeinnützigen Verein darf gewinnorientiert arbeiten. Allerdings müssen alle erzielten Gewinne dem in der Satzung festgelegten Zweck zugeführt werden, eine Ausschüttung an die Gesellschafter ist untersagt.
Eine gGmbH kann von einer Person gegründet werden, die dann automatisch Geschäftsführer ist. Sie darf Spenden in Empfang nehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen, die vom Finanzamt anerkannt werden.
Einen eingetragenen Verein gründen – schrittweise Anleitung
– Um einen eingetragenen Verein zu gründen, müssen bei der Gründungsversammlung mindestens drei Personen zugegen sein.
– Um die Eintragung bei Gericht vorzunehmen, muss der Verein mindestens sieben Mitglieder aufweisen. Es ist also möglich, dass zwischen Gründungsversammlung und Eintragung neue Mitglieder aufgenommen werden, um die erforderliche Mitgliederzahl zu erreichen.
– Wichtig ist weiterhin, dass die Zahl der Mitglieder nie weniger als 3 beträgt, weil ansonsten der Verein aus dem Register gelöscht wird.
– Während der Gründungsversammlung, spätestens bis zur Eintragung ins Vereinsregister, muss eine rechtsgültige Satzung formuliert sein.
– Ebenso wichtig ist, dass der Verein einen Namen erhält, durch welchen der Zusammenschluss unverkennbar identifiziert werden kann.
– Ist es beabsichtigt, für den Verein die Gemeinnützigkeit zu beantragen, sollten die Satzung und die Beitragsordnung vor der Eintragung ins Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt seine Zustimmung erteilt, macht es Sinn, den Verein mit der aktuellen Satzung eintragen zu lassen. Wer dies versäumt, muss nachträglich Änderungen am Vereinsregister vornehmen, die jeweils kostenpflichtig sind.
– Gibt es für den zu gründenden Verein übergeordnete Verbände, ist es ratsam, die Satzung und die Beitragsordnung auch hier vorzulegen, so wie beim Finanzamt. So wird sichergestellt, dass der neu gegründete Verein alle Voraussetzungen erfüllt, um vom Verband aufgenommen zu werden.
Tipp: Wer einen eingetragenen Verein als gemeinnützig erklären lassen will, sollte zuvor beim Gericht prüfen, ob für solche Vereine die Gebühren erlassen werden. Regional unterschiedlich, werden eingetragene, gemeinnützige Vereine teilweise bereits bei der Gründung unterstützt, wobei die Eintragung ins Vereinsregister kostenfrei vorgenommen wird.
– Soll für den Verein eine Finanzordnung erstellt werden, eine Beitragssatzung oder eine Ehrenordnung, dann sollten diese nicht Bestandteil der Satzung sein. Es ist immer vorteilhafter, wenn derartige Satzungserweiterungen als separate Vereinsregeln festgehalten werden.
Wurden all diese Maßnahmen im Vorfeld durchgeführt, steht der Vereinsgründung nichts mehr im Wege.
Schritt 1
Einberufen einer Gründungsversammlung mit mindestens drei Personen. Während der Gründungsversammlung wird die Satzung beschlossen und ein Vorstand gewählt. Rein formell muss ebenso beschlossen werden, dass die Anwesenden einen Verein gründen wollen. Dieser muss einen Namen erhalten, der auch in der Satzung verankert ist. Über die Gründungsversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Die Satzung muss zwingend enthalten:
– Name des Vereins
– Ort, an dem der Verein ansässig ist
– Regelung zur Vereinsregistrierung
– Zweck des Vereins
– Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
– Mitgliedsbeiträge
– Pflicht zur Protokollierung bei Versammlungen
– Wahl und Bildung des Vorstandes
– Festlegen, wann Mitgliederversammlungen einberufen werden
Schritt 2
Beim zuständigen Amtsgericht muss die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister schriftlich angemeldet werden. Vorgelegt werden müssen beim Amtsgericht:
– das Protokoll der Gründungsversammlung
– die Gründungssatzung im Original
– das Anmeldeschreiben zur Eintragung
Außerdem ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass zur Eintragung der Vorstandsvorsitzende des Vereins bei Gericht vorstellig wird. Die Prozedur der Beantragung zur Eintragung bei Gericht und die rechtliche Prüfung der Satzung übernimmt ein Notar.
Schritt 3
Wurde die Eintragung des Vereins durchgeführt, erhält der Vorstand einen Registerauszug, welcher genau dieses bestätigt. Registerauszug ist ungemein wichtig, denn er wird benötigt, um auf den Namen des Vereins ein Bankkonto zu eröffnen, ein Grundstück oder eine Immobilie zu kaufen oder ein Fahrzeug anzumelden.
Schritt 4
Nach vorheriger Absprache mit dem Finanzamt trifft sich der Vereinsvorstand dort mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Diesem wird die Satzung vorgelegt, genau wie der Registerauszug. Das kann natürlich auch online und per Mail erfolgen. Auf Basis dieser Dokumente bestätigt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins, so wie bereits im Vorfeld vor der Registrierung besprochen und bestätigt wurde.
Im Anschluss und natürlich auch während der Gründungsphase kannst du mit der Vereinsarbeit beginnen und dich mit den Vereinsabläufen und speziell der Vereinsverwaltung & Vereinssoftware vertraut machen.