Wann wird die Umsatzsteuer im Verein fällig? Erfahre, was du beachten musst, damit dein Verein rechtzeitig zahlt. Kurz und einfach erklärt!
In der Vereinsverwaltung ist der korrekte Umgang mit der Umsatzsteuer unverzichtbar. Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt. Das liegt daran, dass der Steuerbetrag gleich bleibt. Die steuerlichen Funktionen der Mehr- bzw. Umsatzsteuer sind aber unterschiedlich.
Für die Vereinsbuchhaltung und Mitgliederverwaltung ist die Umsatzsteuer relevant. Wie der Name schon verrät, besteuert die Umsatzsteuer die Umsätze (Einnahmen) und ist somit auch relevant für deine Mitglieder. Diese Steuer gehört nicht zu den betrieblichen Kosten. Sie wirkt sich aus diesem Grund nicht auf den Ertrag des Vereins aus.
In der Praxis der Finanzbuchführung wird die Umsatzsteuer daher als durchlaufender Posten bezeichnet. Die Umsatzsteuer, die ein Verein als Unternehmer bezahlt, erhält er als Vorsteuer (VorSt) von der Finanzkasse wieder zurück. Die Umsatzsteuer, die er selbst an Andere berechnet, muss er jedoch abführen. Die steuerbaren Umsätze sind in §1 UStG Abs. 1 Nr. 1 festgelegt.
Bei der Umsatzsteuer bei Vereinen spielt nicht nur der Steuerbereich eine Rolle. Es wird auch nach umsatzsteuerbaren und nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen unterschieden. Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer immer dann fällig, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation Dienstleistungen und Lieferungen gegen Entgelt vollzieht.
Nach der Definition sind auch Vereine unternehmerisch tätig und sind unter Umständen umsatzsteuerpflichtig. Bei geringen Einnahmen fällt ein Verein gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) unter die Kleinunternehmerregelung. Sobald der Bruttojahresumsatz des vergangenen Jahres 22.000 Euro betrug und der voraussichtliche Umsatz des folgenden Kalenderjahres über 50.000 Euro liegt, gilt die Umsatzsteuerpflicht für Vereine.
Jede Vereinigung tritt vor dem Finanzamt als steuerliche Körperschaft auf. Daher wird die Umsatzsteuer beim Verein erst dann fällig, wenn er unternehmerisch aktiv wird. Das gleiche tritt für jede andere Organisation in Kraft, ob eingetragener Verein, gemeinnütziger oder nicht.
Für die korrekte Buchführung und Mitgliederverwaltung ist es für die Vereinsverwaltung vor allem wichtig, die 4 Tätigkeitsbereiche eines Vereins zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für die Umsatzsteuer relevant.
Mehr Informationen zu ideellen Bereichen, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem Geschäfts betrieb eines Vereins, erhältst du in unserem Artikel zur Körperschaftsteuer.
Nur der ideelle Bereich in einer gemeinnützigen Organisation kann als nicht unternehmerisch gelten und ist von der Umsatzsteuer ausgenommen. Der Zweckbetrieb, die Vermögenverwaltung und vor allem der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegen als unternehmerische Bereiche hingegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Gut zu wissen:
Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist ein Verein, ob gemeinnütziger oder nicht, den nicht gemeinnützigen Unternehmen gleichgestellt. Seine Umsätze muss ein Verein daher dem Regelsteuersatz von 19 % unterwerfen.
Falls keine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt, unterliegen die Umsätze in Bereichen des Zweckbetriebes und der Vermögenverwaltung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Was bedeutet “Veräußerung”?
Der Begriff “Veräußerung” ist eine Umschreibung von rechtlichen Vorgängen, bei denen eine Person einer anderen Person festgelegte Vermögensgegenstände überträgt. Meistens ist damit der Verkauf von Gegenständen gemeint.
Die komplizierte Bezeichnung kommt aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft. Im Gegensatz zu Veräußerung steht die Anschaffung bzw. Verpflichtung, also der Kauf.
Im Verein unterliegen die Veräußerungen von Gegenständen als Hilfsgeschäfte der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %. Aber nur dann, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet wurden.
Es gibt immer Ausnahmen von den geltenden Regeln. Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG entlastet Vereine von der Umsatzsteuer, wenn sie bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten.
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Bruttoeinnahmen des Vereins (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.5OO € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen werden.
Ist eine Grenze überschritten? Dann fällt die Umsatzsteuer an. Dies betrifft das gesamte Jahr, in dem diese erstmalig übertreten wurde.
Die Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen bezieht sich auf den Vorjahresumsatz. So weiß ein Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er im laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig wird.
Am Beispiel eines Musikvereins zeigen wir dir, wann diese Regelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz anzuwenden ist und wann die Umsatzsteuer fällig wird.
Die Vereinsverwaltung teilt mit, dass der Musikverein in den Jahren 2016 – 2018 folgende Einnahmen erzielt hat:
In welchem Jahr muss der Verein die Umsatzsteuer gesondert ausweisen?
2017
Der Musikverein hat im Jahr davor (2016) mit seinen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (Vereinsfeste) von 15.000,00 € die Grenze von 17.5OO € nicht überschritten. Also wird der Verein in 2017 nicht umsatzsteuerpflichtig.
2018
Der Musikverein hat im Vorjahr (2017) mit seinen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (Vereinsfeste) von 20.000,00 € die Grenze von 17.5OO € überschritten. Das bedeutet, dass der Verein in 2018 umsatzsteuerpflichtig wird.
Die Tatsache, dass im Jahr 2018 der Verein die Grenze von 17.5OO € nicht überschreitet, spielt dabei keine Rolle.
Die Kleinunternehmerregelung ist nicht auf den einzelnen unternehmerischen Tätigkeitsbereich (Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), sondern auf die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in der Summe der unternehmerischen Tätigkeitsbereiche anzuwenden.
Wichtig zu wissen:
Neugründungen haben die Besonderheit, dass der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen ist (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Als Bemessungsgröße gilt die Grenze von 17.5OO €. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, die Umrechnung nach Tagen führt zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz.
Sobald ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschritten hat (17.5OO €), ist er zur USt-Erklärung verpflichtet. Zur Umsatzsteuer zählen keine Einnahmen aus dem ideellen Bereich. Dies sind etwa Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden oder Projektgelder.
Nur die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden addiert. Die einzelnen Umsatzsteuersätze sind unterschiedlich.
Für weitere Unterstützung findest du hier weiterführende Inhalte.
Unsere Vereinssoftware hilft dir gerne bei dem Vorbereiten der USt-Erklärung!
Ein Verein kann freiwillig von der Kleinunternehmerregelung absehen. Dann muss er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und kann von der sogenannten Option zur Regelbesteuerung profitieren.
Welchen Vorteil bietet diese Möglichkeit? Durch den Verzicht kann der Verein die Vorsteuer geltend machen. Dadurch kann sich ein Vorsteuerüberschuss ergeben. Dieser Verzicht zählt dann auch für die nächsten 4 Jahre.
Selbst wenn ein Verein als gemeinnützig gilt, kann er umsatzsteuerpflichtig sein. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Vereinen: Wird ein bestimmter Betrag an Umsätzen nicht überschritten, gilt der gemeinnützige Verein nicht als umsatzsteuerpflichtig.
Jedoch gibt es hier ein paar Besonderheiten – und zwar in Form von Vergünstigungen. Bei bestimmten Umsätzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz zulässig. Andere sind vollkommen frei von der Umsatzsteuer.
Bei der Entscheidung, ob ein Verein umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, muss zwischen umsatzsteuerbaren und nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen unterschieden werden. Grundsätzlich gelten alle Tätigkeiten des Vereins, die als unternehmerische Tätigkeiten gewertet werden können, als umsatzsteuerpflichtig. Diese Tätigkeiten sind in der Regel mit einem direkten Leistungsaustausch verbunden. Das bedeutet, dass Geld gegen eine Leistung oder eine Ware gehandelt wird.
Dazu gehören neben Warenverkauf, wie zum Beispiel Vereins-Merchandise, auch Speisen und Getränke. Überdies hinaus zählen folgende Einnahmen zu den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen:
Überschreitet der Verein die Kleinunternehmergrenze von 22.000,00 € bzw. 50.000,00 €, unterliegen seine Umsätze der Umsatzsteuer, sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt.
Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%. Umsätze im Zweckbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung hingegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Einnahmen im ideellen Bereich unterliegen nicht der USt.
Tätigkeitsbereich des Vereinssteuersatz
Das Umsatzsteuergesetz § 4 UStG sieht für Vereine mehrere Befreiungen von der Umsatzsteuer vor.
Für bestimmte Umsätze, für die das Umsatzsteuergesetz eine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht, kann der Verein auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und die Umsätze der Steuerpflicht unterwerfen. Diese Option ist für den Verein dann vorteilhaft, wenn sich die Geltendmachung der Vorsteuerbeträge lohnt.
Wann muss mein Verein die USt bezahlen?
Die USt fällt beim Verein erst dann, soweit er unternehmerisch aktiv ist. (§2 UStG)
Welcher Tätigkeitsbereich des Vereins ist von der USt ausgenommen?
Als nicht unternehmerisch und daher von der USt ausgenommen gilt nur der ideelle Bereich des Vereins.
Der Zweckbetrieb wird mit 7 % berechnet, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb hingegen mit 19 %.
Muss mein Verein als Kleinunternehmer die Umsatzsteuererklärung abgeben?
Ist dein Verein Kleinunternehmer nach § 19 UStG, musst du keine Umsatzsteuer erheben und keine USt-Erklärung abgeben.
Sobald ein Verein jedoch die Kleinunternehmergrenze von 17.5OO € im Jahr überschritten hat, ist er zur USt-Erklärung verpflichtet.
Sollte die Steuerschuld 7.500,00 Euro überschreiten, ist eine monatliche Voranmeldung Pflicht. Wenn die jährliche Umsatzsteuerlast über 1.000,00 Euro liegt, muss außerdem vierteljährlich die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.
Für alle Beträge die darunter fallen, muss die Umsatzsteuervoranmeldung jährlich erfolgen.
Im Zusammenhang hiermit kann auch eine sogenannte Dauerfristverlängerung beantragt werden. Hierbei handelt es sich um eine einmonatige Fristverlängerung für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung.
Wir hoffen, dass wir euch einige wichtige Hinweise zum Thema Finanzamt und Steuern geben konnten. Im Zweifel und für mehr Details solltet ihr euch natürlich immer an eine/n Steuerberater/in wenden.
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Eine Beratung speziell für Vereine findet ihr auch beim Bundesverband deutscher Vereine und Verbände (BDVV). Zuständig für das Thema Finanzen ist dort René Hissler, der auch campai mit seinem Fachwissen auf unschätzbare Weise unterstützt.