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Umsatzsteuer im Verein - Das musst du wissen

Alles Wichtige zur Umsatzsteuer im Verein: Erfahre, wann sie fällig wird, welche Ausnahmen gelten und was Vereine unbedingt beachten müssen.

Umsatzsteuer im Verein - Das musst du wissen

Die Umsatzsteuer bei Vereinen greift, wenn neben ideellen Tätigkeiten auch wirtschaftliche Aktivitäten wie Warenverkäufe oder Eintrittsgelder erfolgen. Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen oder Spenden bleiben steuerfrei, während der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ab einer Jahresgrenze von 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtig wird. Dabei unterscheidet man zwischen dem ideellen Bereich (steuerfrei), Zweckbetrieben (begünstigt) und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (steuerpflichtig).

Umsatzsteuer – was ist das?

In der Vereinsverwaltung ist der korrekte Umgang mit der Umsatzsteuer unverzichtbar. Diese Sektion deckt alles ab, was du über die Umsatzsteuer wissen musst, und behandelt verschiedene Themen wie umsatzsteuerbare und nicht umsatzsteuerbare Umsätze sowie die Umsatzsteuer-Voranmeldung und -erklärung. Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt. Das liegt daran, dass der Steuerbetrag gleich bleibt. Die steuerlichen Funktionen der Mehr- bzw. Umsatzsteuer sind aber unterschiedlich.

Für die und Mitgliederverwaltung ist die Umsatzsteuer relevant. Wie der Name schon verrät, besteuert die Umsatzsteuer die Umsätze (Einnahmen) und ist somit auch relevant für deine Mitglieder. Diese Steuer gehört nicht zu den betrieblichen Kosten. Sie wirkt sich aus diesem Grund nicht auf den Ertrag des Vereins aus.

In der Praxis der Finanzbuchführung wird die Umsatzsteuer daher als durchlaufender Posten bezeichnet. Die Umsatzsteuer, die ein Verein als Unternehmer bezahlt, erhält er als Vorsteuer (VorSt) von der Finanzkasse wieder zurück. Die Umsatzsteuer, die er selbst an Andere berechnet, muss er jedoch abführen. Die steuerbaren Umsätze sind in §1 UStG Abs. 1 Nr. 1 festgelegt.

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Umsatzsteuerpflicht im Verein

Vereine können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie als Unternehmer gemäß § 2 UStG handeln, also regelmäßig Leistungen oder Lieferungen gegen Entgelt erbringen. Dabei wird zwischen umsatzsteuerbaren Umsätzen (z. B. Einnahmen aus Veranstaltungen) und nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen (z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträge) unterschieden.

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) greift, wenn der Bruttojahresumsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr unter 50.000 Euro bleibt. Liegen die Umsätze darüber, wird die Umsatzsteuerpflicht wirksam, und der Verein muss Umsatzsteuer berechnen und abführen.

Für Vereine ist es wichtig, regelmäßig ihre Einnahmen zu prüfen und zwischen ideellen Tätigkeiten und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Eine Beratung kann helfen, die Vorschriften korrekt anzuwenden und mögliche Vorteile wie Vorsteuerabzüge zu nutzen.

Umsatzsteuerpflicht im Verein

Vereine können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie als Unternehmer gemäß § 2 UStG handeln, also regelmäßig Leistungen oder Lieferungen gegen Entgelt erbringen. Dabei wird zwischen umsatzsteuerbaren Umsätzen (z. B. Einnahmen aus Veranstaltungen) und nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen (z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträge) unterschieden.

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) greift, wenn der Bruttojahresumsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr unter 50.000 Euro bleibt. Liegen die Umsätze darüber, wird die Umsatzsteuerpflicht wirksam, und der Verein muss Umsatzsteuer berechnen und abführen.

Für Vereine ist es wichtig, regelmäßig ihre Einnahmen zu prüfen und zwischen ideellen Tätigkeiten und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Eine Beratung kann helfen, die Vorschriften korrekt anzuwenden und mögliche Vorteile wie Vorsteuerabzüge zu nutzen. Zudem ist es entscheidend, sich über die spezifischen steuerlichen Regelungen im Klaren zu sein, da diese direkten Einfluss auf die Finanzen eines Vereins haben können.

Wann fällt die Umsatzsteuer im Verein an?

Jede Vereinigung tritt vor dem Finanzamt als steuerliche Körperschaft auf. Daher wird die Umsatzsteuer beim Verein erst dann fällig, wenn er unternehmerisch aktiv wird. Ein Verein ist ein Umsatz, wenn er Einnahmen aus Eintrittsgeldern oder dem Verkauf von Speisen und Getränken erzielt, während Mitgliedsbeiträge und Spenden nicht steuerbar sind. Das gleiche tritt für jede andere Organisation in Kraft, ob eingetragener Verein, gemeinnütziger oder nicht.

Für die korrekte Buchführung und Mitgliederverwaltung ist es für die Vereinsverwaltung vor allem wichtig, die 4 Tätigkeitsbereiche eines Vereins zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für die Umsatzsteuer relevant.

Mehr Informationen zu ideellen Bereichen, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem Geschäfts betrieb eines Vereins, erhältst du in unserem Artikel zur Körperschaftsteuer

Wichtig hierbei:

Nur der ideelle Bereich in einer gemeinnützigen Organisation kann als nicht unternehmerisch gelten und ist von der Umsatzsteuer ausgenommen. Der Zweckbetrieb, die Vermögenverwaltung und vor allem der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegen als unternehmerische Bereiche hingegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Gut zu wissen:

Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist ein Verein, ob gemeinnütziger oder nicht, den nicht gemeinnützigen Unternehmen gleichgestellt. Seine Umsätze muss ein Verein daher dem Regelsteuersatz von 19 % unterwerfen. Falls keine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt, unterliegen die Umsätze in Bereichen des Zweckbetriebes und der Vermögenverwaltung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Praktische Beispiele für Umsätze im Vereinskontext sind der Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, der Betrieb eines Vereinsheims oder die Vermietung von Sportanlagen. Diese Tätigkeiten können je nach Fall der Umsatzsteuerpflicht unterliegen oder von der Umsatzsteuer befreit sein.

Veräußerung von Gegenständen:

Was bedeutet “Veräußerung”? ‍Ein wichtiger Beitrag zum Verständnis der Umsatzsteuer im Verein ist die Kenntnis der verschiedenen Aspekte der Veräußerung. Der Begriff “Veräußerung” ist eine Umschreibung von rechtlichen Vorgängen, bei denen eine Person einer anderen Person festgelegte Vermögensgegenstände überträgt. Meistens ist damit der Verkauf von Gegenständen gemeint.

Die komplizierte Bezeichnung kommt aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft. Im Gegensatz zu Veräußerung steht die Anschaffung bzw. Verpflichtung, also der Kauf.

Im Verein unterliegen die Veräußerungen von Gegenständen als Hilfsgeschäfte der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %. Aber nur dann, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet wurden.

steuer16

Verein als Kleinunternehmer nach § 19 UStG:

Es gibt immer Ausnahmen von den geltenden Regeln. Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG entlastet Vereine von der Umsatzsteuer, wenn sie bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten.

Die Umsatzsteuer im Verein wird nicht erhoben, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Bruttoeinnahmen des Vereins (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.5OO € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen werden.

Ist eine Grenze überschritten? Dann fällt die Umsatzsteuer für den Verein an. Dies betrifft das gesamte Jahr, in dem diese erstmalig übertreten wurde.

Die Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen bezieht sich auf den Vorjahresumsatz. So weiß ein Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er im laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig wird.

Beispiel für einen Verein

Am Beispiel eines Musikvereins zeigen wir dir, wann diese Regelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz anzuwenden ist und wann die Umsatzsteuer fällig wird.

Die Vereinsverwaltung teilt mit, dass der Musikverein in den Jahren 2016 – 2018 folgende Einnahmen erzielt hat:

tabelle mit den spenden und mitgliedsbeiträgen in den jahren 2016 2017 2018

In welchem Jahr muss der Verein die Umsatzsteuer gesondert ausweisen?

2017Der Musikverein hat im Jahr davor (2016) mit seinen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (Vereinsfeste) von 15.000,00 € die Grenze von 17.5OO € nicht überschritten. Also wird der Verein in 2017 nicht umsatzsteuerpflichtig.

2018Der Musikverein hat im Vorjahr (2017) mit seinen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (Vereinsfeste) von 20.000,00 € die Grenze von 17.5OO € überschritten. Das bedeutet, dass der Verein in 2018 umsatzsteuerpflichtig wird.

Die Tatsache, dass im Jahr 2018 der Verein die Grenze von 17.5OO € nicht überschreitet, spielt dabei keine Rolle.

Die Kleinunternehmerregelung ist nicht auf den einzelnen unternehmerischen Tätigkeitsbereich (Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), sondern auf die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in der Summe der unternehmerischen Tätigkeitsbereiche anzuwenden.

Wichtig zu wissen:

Neugründungen haben die Besonderheit, dass der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen ist (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Als Bemessungsgröße gilt die Grenze von 17.5OO €. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, die Umrechnung nach Tagen führt zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz.

Durch die Nutzung eines Vereinsplaners kann wertvolle Zeit gespart und unnötige Fehler bei der Erstellung von Finanzberichten vermieden werden.

Wann muss die Umsatzsteuererklärung eingereicht werden?

Sobald ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschritten hat (17.5OO €), ist er zur USt-Erklärung verpflichtet. Zur Umsatzsteuer zählen keine Einnahmen aus dem ideellen Bereich. Dies sind etwa , Zuschüsse, Spenden oder Projektgelder.

Nur die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden addiert. Die einzelnen Umsatzsteuersätze sind unterschiedlich.

Für weitere Unterstützung findest du hier weiterführende Inhalte.

Unsere Vereinssoftware hilft dir gerne bei dem Vorbereiten der USt-Erklärung!

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Möglichkeit: Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung:

Ein Verein kann freiwillig von der Kleinunternehmerregelung absehen. Dann muss er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und kann von der sogenannten Option zur Regelbesteuerung profitieren.

Welchen Vorteil bietet diese Möglichkeit? Durch den Verzicht kann der Verein die Vorsteuer geltend machen. Dadurch kann sich ein Vorsteuerüberschuss ergeben. Dieser Verzicht zählt dann auch für die nächsten 4 Jahre.

Eine ordnungsgemäße Finanzverwaltung ist hierbei unerlässlich, um alle rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und steuerliche Unterlagen korrekt einzureichen.

Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Vereinen

Selbst wenn ein Verein als gemeinnützig gilt, kann er umsatzsteuerpflichtig sein. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Vereinen: Wird ein bestimmter Betrag an Umsätzen nicht überschritten, gilt der gemeinnützige Verein nicht als umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuer im Verein Deutschland ist ein wichtiges Thema, da es die korrekte steuerliche Abwicklung und die Einhaltung der deutschen Steuervorschriften betrifft.

Jedoch gibt es hier ein paar Besonderheiten – und zwar in Form von Vergünstigungen. Bei bestimmten Umsätzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz zulässig. Andere sind vollkommen frei von der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer beim Verkauf von Speisen und Getränken

Bei der Entscheidung, ob ein Verein umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, muss zwischen umsatzsteuerbaren und nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen unterschieden werden. Grundsätzlich gelten alle Tätigkeiten des Vereins, die als unternehmerische Tätigkeiten gewertet werden können, als umsatzsteuerpflichtig. Diese Tätigkeiten sind in der Regel mit einem direkten Leistungsaustausch verbunden. Das bedeutet, dass Geld gegen eine Leistung oder eine Ware gehandelt wird.

Dazu gehören neben Warenverkauf, wie zum Beispiel Vereins-Merchandise, auch Speisen und Getränke, die zum Umsatz des Vereins beitragen. Überdies hinaus zählen folgende Einnahmen zu den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen:

  • Eintrittskosten
  • Vermietung von Vereinsstätten und Gegenständen
  • Einnahmen aus der Vereinsgaststätte
  • Entgelt für Kurse
  • Angebot von Dienstleistungen gegen Entgelt
  • Sponsoring

Welcher Steuersatz gilt?

Überschreitet der Verein die Kleinunternehmergrenze von 22.000,00 € bzw. 50.000,00 €, unterliegen seine Umsätze der Umsatzsteuer, sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt.

Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%. Umsätze im Zweckbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung hingegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Einnahmen im ideellen Bereich unterliegen nicht der USt. Wann ist ein Verein steuerpflichtig? Dies hängt von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und den damit verbundenen steuerlichen Regelungen ab.

tabelle zu den steuersätzen für die 4 tätigkeitsbreiche eines vereins

Tätigkeitsbereich des Vereinssteuersatz

Umsatzsteuerbefreiungen für Vereine

Das Umsatzsteuergesetz § 4 UStG sieht für Vereine mehrere Befreiungen von der Umsatzsteuer vor.

Für bestimmte Umsätze, für die das Umsatzsteuergesetz eine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht, kann der Verein auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und die Umsätze der Steuerpflicht unterwerfen. Diese Option ist für den Verein dann vorteilhaft, wenn sich die Geltendmachung der Vorsteuerbeträge lohnt.

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Vorsteuerabzug und Rechnungstellung

Darf ein gemeinnütziger Verein Vorsteuern abziehen?

Ein gemeinnütziger Verein darf Vorsteuern abziehen, wenn diese mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen verbunden sind. Das bedeutet, dass der Verein die Umsatzsteuer von Eingangsrechnungen abziehen kann, wenn diese direkt mit den Leistungen für Ausgänge zusammenhängen. Ein Beispiel hierfür wäre der Einkauf von Materialien für eine Veranstaltung, bei der Eintrittsgelder erhoben werden. Diese Eintrittsgelder unterliegen der Umsatzsteuer, und somit kann der Verein die Vorsteuer aus den Materialkosten geltend machen. Es gibt auch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug pauschal zu machen, was insbesondere für kleinere Vereine eine Erleichterung darstellen kann.

Muss ein gemeinnütziger Verein eine Rechnung für die Umsatzsteuer ausstellen?

Ein gemeinnütziger Verein muss genauso wie Unternehmen und Kleinunternehmen eine Rechnung für die Umsatzsteuer ausstellen, wenn er umsatzsteuerpflichtig ist. Dies gilt für alle Leistungen und Lieferungen, die der Verein gegen Entgelt erbringt. Die Rechnung muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, wie z.B. den Namen und die Anschrift des Vereins, die Steuernummer, das Leistungsdatum und den Umsatzsteuerbetrag. Wenn der Verein jedoch von der Umsatzsteuer befreit ist, muss er keine Rechnung ausstellen. In diesem Fall sollte der Verein darauf achten, dass auf den Belegen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung vermerkt ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

Steuerliche Meldepflicht und Prüfung

Wann entsteht für den Verein eine steuerliche Meldepflicht?

Direkt bei der Gründung ist der Verein dazu verpflichtet, sich beim Finanzamt zu melden. Der Verein erhält dort eine Steuernummer, die er zum Ausfüllen unterschiedlicher Formulare immer wieder benötigen wird. Es ist wichtig, dass der Verein seine steuerliche Meldepflicht erfüllt, um keine Strafen oder Bußgelder zu riskieren. Diese Registrierung ist der erste Schritt, um sicherzustellen, dass der Verein alle steuerlichen Anforderungen erfüllt.

Es ist auch wichtig, dass der Verein jährlich prüft, ob seine Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind. Liegt die Summe der zu entrichtenden Umsatzsteuer über 1.000 €, ist eine dreimonatige Umsatzsteuervoranmeldung notwendig. Der Verein sollte auch sicherstellen, dass er alle notwendigen Rechnungen und Belege für die Umsatzsteuer ausstellt und aufbewahrt. Eine sorgfältige Dokumentation und regelmäßige Überprüfung der Finanzen helfen dem Verein, den Überblick zu behalten und steuerliche Risiken zu minimieren.

Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Erklärung

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Erklärung sind wesentliche Bestandteile der steuerlichen Pflichten eines Vereins. Sie dienen dazu, die Umsatzsteuer, die der Verein im Laufe des Jahres eingenommen hat, an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Die Voranmeldung erfolgt in regelmäßigen Abständen, während die Umsatzsteuer-Erklärung am Ende des Jahres eingereicht wird.

Wann sind die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung variieren je nach Höhe der Steuerschuld des letzten Jahres. Es gibt vier Arten der Abgabepflicht bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung:

  • Monatliche Abgabepflicht: Wenn die Steuerschuld des letzten Jahres mehr als 7.500 € betrug, muss der Verein monatlich eine Voranmeldung abgeben.
  • Vierteljährliche Abgabepflicht: Wenn die Steuerschuld des letzten Jahres zwischen 1.000 € und 7.500 € lag, ist eine vierteljährliche Abgabe erforderlich.
  • Halbjährliche Abgabepflicht: Wenn die Steuerschuld des letzten Jahres zwischen 500 € und 1.000 € lag, muss der Verein halbjährlich eine Voranmeldung einreichen.
  • Jährliche Abgabepflicht: Wenn die Steuerschuld des letzten Jahres weniger als 500 € betrug, reicht eine jährliche Abgabe aus.

Es ist wichtig, dass Vereine ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung rechtzeitig abgeben, um keine Säumniszuschläge zu erhalten. Eine pünktliche Abgabe hilft, die Finanzen des Vereins im Griff zu behalten und unnötige Kosten zu vermeiden.

Lena Schamberger

Lena Schamberger

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