This is some text inside of a div block.

Körperschaftsteuer

Was bedeutet Körperschaftsteuer im Verein und worauf ist zu achten.

Körperschaftsteuer

Gemeinnützige Vereine erhalten viele Steuervergünstigungen. Da ein Verein rechtlich als Körperschaft zählt, muss er dennoch eine Erklärung zur Entrichtung der Körperschaftsteuer abgeben. Es gibt bestimmte Ausnahmen, Freibeträge und Sonderfälle. Im folgenden Beitrag erhältst du wertvolle Informationen zu den Tätigkeitsbereichen eines Vereins und wie sie versteuert werden.

Ein Verein ist eine Körperschaft – unabhängig davon, ob er ein eingetragener Verein ist oder nicht. Eine Körperschaft definiert sich dadurch, dass sie ein dem Einzelnen übergeordnetes Ziel verfolgt und unabhängig vom Ein- oder Austritt der Mitglieder existiert. Im Fall eines gemeinnützigen Vereins wird dieser steuerrechtlich in die folgenden vier Tätigkeitsbereiche unterteilt:

Der Ideelle Bereich eines Vereins:

Hierunter fallen Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse. Auch Geschenke, Ausgaben für Ehrungen oder Grabgebinde müsst ihr im ideellen Bereich erfassen. Ein Vorsteuerabzug für derartige Ausgaben ist nicht möglich.

Insgesamt umfasst der Ideelle Bereich eines Vereins den normalen Vereinsbetrieb und wird nicht besteuert.

Vermögensverwaltung:

Im Bereich der Vermögensverwaltung muss euer Verein folgendes belegen:

  • Zinsen und langfristige Bankgeschäfte, Inventarliste
  • Vermietung von Grundbesitz
  • Einnahmen aus der Verpachtung einer Vereinsgaststätte
  • Werberechte
  • Ausgaben
 körperschaftsteuer  einkommensteuer  einkommen  personen  kstg  kapitalgesellschaften  kst  gewinn  körperschaften  –  unternehmen  steuer  deutschland  juristische  steuersatz  vereine  gewerbesteuer  steuern  kapitalgesellschaft  solidaritätszuschlag  juristischen  freibetrag  besteuerung  körperschaftsteuergesetz  beträgt  person  art  steuerpflicht  körperschaftsteuererklärung  stiftungen  2022  gesellschaft  gewinnausschüttungen  versteuernden  höhe  einkünfte  sitz  estg  prozent  körperschaft  euro  kapitalertragsteuer  einkommens  genossenschaften  rechtliche  erhoben  verlust  geschäftsleitung  rahmen  gewinne  zahlen  gilt  satz  teil  freibeträge  verdeckte  abs  steuerberater  datenschutz  ausschüttungen  2008  bestimmte  versteuernde  natürliche  steuerpflichtig  kontakt  jahr  informationen  steuerlichen  lexoffice  steuerliche  aufwendungen  vorschriften  €  gelten  änderungen  verlustvortrag  verlustabzug  beispiel  gewinnausschüttung  abschnitt  übersicht  anstalten  besteuert  gewinnen  finanzamt  artikel  personenvereinigungen  führen  beschränkt  anmelden  öffentlichen  bund  definition  befreit  kosten  verschiedene  verluste  hilfe  anteilseigner  umsatzsteuer  versicherungs  land  beispielsweise  anrechnungsverfahren  buchhaltung  dividenden  einnahmen  steuerpflichtigen  politische  steuererklärung  quelltext  genossenschaft  bundes  abgezogen  vermögensmassen  navigation  ermittlung  gewerblicher  bild

Der Zweckbereich eines Vereins:

Alle in der Satzung definierten Aufgaben werden dem Zweckbetrieb zugeordnet. Zum Beispiel Sport, Kultur, Bürgerengagement, Naturschutz … Aktivitäten, die euer Verein nicht in der Satzung definiert hat und trotzdem durchführt, müsst ihr dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen und entsprechend versteuern. Diese Abgrenzung zu verstehen, ist nicht immer einfach.

Unsere Empfehlung: Haltet Rücksprache mit einem/einer Steuerberater/in.

Gut zu wissen:

Halte alle Ausgaben deines Vereins fest und sammle alle dafür notwendigen Kassenzettel, Rechnungen und Dokumente für deine Vereinsbuchhaltung. Sorge ebenfalls dafür, dass deine Dokumente digital verfügbar und für dich und dein Steuerbüro exportierbar sind.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins:

Was ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins?

Unter den Begriff “wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb” fallen alle Einkünfte außerhalb des ideellen Bereichs, der Vermögensverwaltung oder des Zweckbetriebs des Vereins. Unter diese Kategorie fallen Einnahmen und Aufwendungen wie:

  • Bewirtung von Gästen
  • Werbung z.B. für den Verein
  • Veranstaltungen
  • Altmaterialsammlung
  • Verkauf von Fanartikeln
  • Lotterien für gemeinnützige Zwecke

Gut zu wissen:

Euer Verein muss die Körperschaftsteuer nur für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zahlen.
Dazu gehören Bewirtung, Werbeeinnahmen, Veranstaltungen mit Einnahmen über 35.000 Euro sowie Einnahmen aus der Sammlung von Altmaterial.
Alle Einnahmen aus den anderen Bereichen eures Vereins fallen nicht unter die Körperschaftsteuer.
Die Körperschaftsteuer fällt erst an, wenn euer Bruttogewinn über 5.000 Euro liegt.

Achtung!

Vorsicht ist geboten, bei Werbeeinahmen aus Bannerwerbung auf der Homepage des Vereins. Eine namentliche Erwähnung (auch mit Logos, Anschrift,etc.) eines Gewerbetreibenden allein führt noch nicht in die Steuerpflicht. Findet hierbei aber ein weiterführender Link Verwendung, bewertet das Finanzamt den wirtschaftlichen Wert für den Gewerbetreibenden.
Diesen Betrag (kann schnell 5.000 – 10.000€ pro Link betragen) muss der Verein anschließend versteuern, selbst wenn die tatsächlichen Einnahmen aus dieser Werbung weit darunter liegen.

Besonderheiten bei Einnahmen aus Vermietung:

Vermietet oder verpachtet euer Verein Grundbesitz, gibt es für manche Fälle Besonderheiten. Hier unterscheidet man was verpachtet oder vermietet wird, für wie lange verpachtet oder vermietet wird und in wessen Besitz der Gegenstand ist:

Langfristige/kurzfristige Verpachtung:

Einnahmen aus einer langfristigen Verpachtung (mehr als 6 Monate) müsst ihr der Vermögensverwaltung zuordnen. Vermietet ihr kurzfristig einzelne Räume an wechselnde Mieter, müsst ihr diese Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen.

Kurzfristige Vermietung einzelner Räumlichkeiten an wechselnde Mieter:

Diese Einnahmen müsst ihr grundsätzlich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen. Es gibt eine Ausnahme: Wenn nämlich die Vermietung zu einer besseren Auslastung der Kapazitäten führt. Dann müsst ihr die Einnahmen der Vermögensverwaltung zuordnen.

Kurzfristige (stundenweise) Verpachtung von Sportanlagen durch einen Sportverein:

Vermietet ihr eure Sportanlage an Mitglieder, ordnet ihr diese Einnahmen dem Zweckbetrieb zu. Bei der Vermietung an Nichtmitglieder müsst ihr die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuweisen.

Vermietung von Bootsliegeplätzen durch einen Segelverein:

Zweckbetrieb, sofern ihr an Mitglieder vermietet – mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn ihr an Nichtmitglieder vermietet,mit dem Regelsteuersatz von 19 %.

Vermietung eines Festplatzes:

Vermietet ihr den ganzen Festplatz an einen einzigen Schausteller, sortiert ihr diese Einnahmen in die Vermögensverwaltung ein. Sind es mehrere Schausteller, die den Festplatz mieten, ordnet ihr diese Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Das Finanzamt prüft alle drei Jahre, ob euer Verein die Körperschaftsteuer entrichten muss.

Gut zu wissen:

Jeder Verein ist dazu verpflichtet, eine Körperschaftsteuererklärung einzureichen. Auch wenn er keine Geschäfte ausübt, die Gewinn abwerfen. Folgende Formulare musst du für die Körperschaftsteuererklärung abgeben: 
Anlage GK, Anlage Verluste und die Anlage Z.

Sonderfall: Sportveranstaltungen

Bei der Ausrichtung von Sportveranstaltungen gelten besondere Bedingungen.

Steuerrechtlich versteht man unter einer Sportveranstaltung alle organisatorischen Maßnahmen eines Vereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Diese aktiven Sportler müssen nicht zwangsläufig Vereinsmitglieder sein. Beispiele hierfür sind Vereinsmeisterschaften, Freundschaftsspiele, offene Wettbewerbe…

Wichtig:

Habt ihr bei eurer Veranstaltung Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder durch Werbung, sind diese steuerrechtlich nicht der Veranstaltung zuzuordnen. Sie stellen stattdessen einen gesonderten, steuerpflichtigen Posten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

Zweckbetrieb und Grenze:

Im Zweckbetrieb muss euer Verein steuerrechtlich alle anderen Einnahmen erfassen, die er durch die gemeinnützige Tätigkeit macht – aber nicht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse. Das kann zum Beispiel eine Sport- oder Kulturveranstaltung sein.

Gut zu wissen:

Die Einnahmen aus einer Sportveranstaltung gelten als Zweckbetrieb. Sie sind steuerfrei, wenn sie aus allen Veranstaltungen eures Vereins die Grenze von 45.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Dieser Betrag stellt die sogenannte Zweckbetriebsgrenze dar.
Die Zweckbetriebsgrenze besteht neben der oben genannten Besteuerungsgrenze.

Habt ihr mehr Einnahmen?
Überschreitet ihr die Zweckbetriebsgrenze, müsst ihr diese Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen und entsprechend versteuern.

Habt ihr weniger Einnahmen?
Es kann für euren Verein sinnvoll sein, auf die Zweckbetriebsgrenze zu verzichten. Das ist sinnvoll, wenn ihr mit euren Sportveranstaltungen nur Verlust macht. Diesen könnt ihr bei Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnen.

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?
Sie beträgt 15 % aller eurer Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzüglich 5,5 %. Allerdings nur, wenn diese Summe über dem für Vereine geltenden Freibetrag von 5.000 Euro liegt.

Euer Verein kann auf die Zweckbetriebsgrenze verzichten, wenn an der Sportveranstaltung bezahlte Sportler teilnehmen. An diese Regelung seid ihr dann fünf Jahre lang gebunden.

Das heißt, eure Einnahmen, die ihr aus sportlichen Veranstaltungen macht und die unter 45. 000 Euro betragen, müsst ihr fünf Jahre lang dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen. (§ 67a AO).

Bezahlte und unbezahlte Spieler:

Nehmen an einer sportlichen Veranstaltung keine bezahlten Spieler teil, kann der Sportverein die Einnahmen stattdessen dem Zweckbetrieb zuordnen. Mit dieser Entscheidung verpflichtet sich der Verein allerdings, alle sportlichen Veranstaltungen ohne bezahlte Spieler 5 Jahre dem Zweckbetrieb zuzuweisen.

Gut zu wissen:

Als bezahlter Spieler gilt, wer für seinen Verein an Wettkämpfen und Sportveranstaltungen teilnimmt, und im Jahresdurchschnitt mit mehr als 400 Euro pro Monat vergütet wird.

Körperschaftsteuer reduzieren:

Jeder Verein ist natürlich bestrebt, möglichst wenig Körperschaftsteuer zu zahlen. Wie ihr das machen könnt?

Vermietung/Verpachtung der Vereinsgaststätte:

Statt die Vereinsgaststätte selber zu nutzen, könnt ihr sie verpachten. Die Einnahmen aus der Verpachtung ordnet ihr dann dem Bereich der Vermögensverwaltung zu, sie unterliegen nicht der Körperschaftsteuer.

Ist der Pächter ein Förderverein, besteht die Voraussetzung, dass der Vorstand des Fördervereins nicht der gleiche ist wie der eures Vereins.
Außerdem muss die Pacht angemessen sein, das heißt, sie muss dem normalen Pachtpreis entsprechen – dem, der unter Fremden üblich wäre. Auch muss dem Pächter ein Gewinn in Höhe von mindestens 10 % des Überschusses von Pachtzahlungen verbleiben.

Ausgelagerte Bewirtschaftung:

Bei einem Vereinsfest könnt ihr die Bewirtschaftung an einen externen Anbieter abtreten. Hierfür bietet sich besonders eine kurzfristige GdbR an. Diese muss nach außen hin als Wirt auftreten.

Das beinhaltet den Erwerb der Schanklizenz, Abschluss von Versicherungen, Abwicklung des Einkaufs, Vereinnahmung der Erlöse so wie den Vermerk auf der Festankündigung. Diese GdbR erhält eine eigene Steuernummer und ist nur bedingt steuerpflichtig.

Alternativ kann auch ein Förderverein als Ausrichter auftreten. Der Förderverein muss seine Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen.

Die Pachtzahlungen an den Hauptverein sind Betriebsausgaben. Ihr als Hauptverein könnt die Pachteinnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung ansetzen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Förderverein allein das wirtschaftliche Risiko trägt. Das heißt, die Pacht darf nicht gewinnabhängig vereinbart sein. Außerdem dürft ihr als Hauptverein nicht für einen eventuell entstehenden Verlust des Fördervereins aufkommen.

Auch unterstützt der Hauptverein den Förderverein nicht aktiv bei der Bewirtung – das heißt, ihr stellt kein Personal zur Verfügung. Beim Auf- und Abbau dagegen dürft ihr mit anpacken.

Formulare für die Körperschaftsteuer

Was Vereine noch wissen müssen:

Jeder Verein ist dazu verpflichtet eine Körperschaftsteuererklärung einzureichen. Auch wenn er keine Geschäfte ausübt, die Gewinne abwerfen. Der Vordruck Gem 1 ist immer abzugeben. Dabei hilft die Campai Vereinssoftware!

Eine Steuerzahlung ist jedoch erst ab einem Umsatz von über 35.000 Euro fällig, bei Sportvereinen liegt die Grenze bei 45.000 Euro. Alle 3 Jahre möchte das Finanzamt hierüber einen Nachweis sehen.

Lin Schulte

Lin Schulte

Support & Service

"Der Tag ist gelungen, wenn die Kunden und mein Team glücklich sind!"