Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Vereinssatzung: So formulieren Sie klare Regeln, sichern rechtliche Anforderungen ab und vermeiden Fehler in Ihrem Verein.
Bei einer Vereinsgründung erfolgt die erste offizielle Mitgliederversammlung - die Gründungsversammlung. Wie schon im Namen enthalten, dient die Gründungsversammlung der Gründung des Vereins. An diesem Tag werden Vereinsorgane gewählt und eine Satzung festgelegt. Die Vereinssatzung bildet das Fundament in jedem Verein.
Die Satzung gibt eurem Verein eine Vereinsstruktur. Ohne Vereinssatzung kann kein Verein funktionieren. Ihr wollt einen Verein gründen und eine Eintragung im Vereinsregister? Hierzu gibt es Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Daher muss die Satzung unbedingt folgende Eckpunkte enthalten (§ 57 BGB): Name des Vereins, Sitz des Vereins, Zweck des Vereins sowie ein Hinweis, dass der Verein eingetragen werden soll. Eine Vereinssatzung beinhaltet normalerweise folgende 14 Paragrafen. Wir gehen mit euch zusammen jeden detailliert durch, damit keine Lücken im wichtigsten Dokument eines jeden Vereins entstehen. Die Satzung muss fehlerfrei formuliert und gestaltet sein, denn im Nachhinein kann sie nur innerhalb der Mitgliederversammlung abgeändert werden.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vereinsmitglieder
§ 5 Organe
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Beirat / Abteilungen / Arbeitskreise
§ 9 Ehrenrat
§ 10 Finanzordnung
§ 11 Pflichten von Mitgliedern
§ 12 Datenschutz
§ 13 Salvatorische Klausel
§ 14 Auflösung
Generell muss eine Satzung bei Vereinsgründungen den offiziellen Regelungen entsprechen und darf keinen geltenden Gesetzen widersprechen.
Der erste Paragraf der Vereinssatzung klärt den Namen, den Vereinssitz, das Geschäftsjahr, den Wirkungskreis vom Verein und das Vereinslogo . Bei der Auswahl des Vereinsnamens darfst du kreativ sein. Der Name muss aber lesbar sein. Verwende also keine Aneinanderreihung von Ziffern oder Buchstaben.
Achte darauf, dass der Vereinsname sich von den ortsnahen, eingetragenen Vereinen deutlich unterscheidet, denn auch das ist eine feststehende Regelung (§57 Abs2). Als Geschäftsjahr sollte man das Kalenderjahr der Vereinsgründung festlegen, weil das Finanzamt die Freibeträge auf das jeweilige Kalenderjahr bewertet.
Den Sitz deines Vereins kannst du frei wählen. Der Vereinssitz ist der Ort, der für die eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzungen relevant ist. Beim Eintrag ins Vereinsregister muss der Sitz eindeutig benannt sein.
Die Formulierung des Vereinszwecks wird aus der Liste AO § 52 Abs2 frei ausgewählt. In dieser Liste sind 25 gemeinnützige Zwecke ausgedrückt, die als Förderung der Allgemeinheit anerkannt sind. Hast du den zutreffenden Vereinszweck für deinen Verein gefunden, dann musst du den Text wörtlich in deine Vereinssatzung übernehmen.
In der Satzung kannst du weitere Aufgaben und Ziele beschreiben, auch wie der definierte Vereinszweck vollzogen wird. Die Erläuterungen für den Vereinszweck kannst du frei formulieren. Behalte aber den Zweck deines Vereins immer im Fokus deiner Formulierungen.
Ein Verein kann nur gemeinnützig sein, wenn er bei der Vereinsgründung in seiner Satzung einen Zweck definierte, der der Allgemeinheit zugutekommt. Gemeinnützigkeit wird in der Abgabenordnung(AO) definiert. Die allgemeine rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 51 bis 68 der AO. Gemeinnützige Zwecke behandelt, wie oben beschrieben, § 52.
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.
Der Verein besitzt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecken" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Das heißt, dass er in erster Linie nicht wirtschaftliche Zwecke nachverfolgt.
Folglich darf der Verein die Vereinsmittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke nutzen. Das ist vor allem für die korrekte Buchhaltung wichtig.
Achtung!
Auch dürfen Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln vom Verein erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Gewährt werden Aufwendungsersatz (z. B. Aufwandspauschale) bzw. eine angemessene Vergütung im Bereich der steuerlichen Möglichkeiten.
Eine Satzungsänderung im Verein ist ein wichtiger Vorgang, der immer dann erforderlich wird, wenn der Verein seine internen Regeln, Strukturen oder Ziele anpassen möchte. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn der Verein sich neuen rechtlichen Anforderungen anpassen muss, neue Vereinsorgane einführen möchte oder seine Zwecke ändern will. Besonders bei gemeinnützigen Vereinen ist darauf zu achten, dass eine Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet. Solche Änderungen müssen in der Regel von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und erfordern eine qualifizierte Mehrheit. Die neue Satzung tritt meist erst nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft
Es gibt verschiedene Arten der Mitgliedschaft. Aus jeder ergeben sich gesonderte Rechte und Pflichten. Wie du deine Vereinsmitglieder dokumentierst, kannst du selber frei entscheiden.
Grundsätzlich gilt: Jeder kann Vereinsmitglied werden. Der Antrag muss in Textform gestellt werden. Der Vereinsvorstand genehmigt diesen Antrag mit einer einfachen Mehrheit, kann ihn allerdings auch ablehnen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Für die Vereinssatzung ist unbedingt die Unterscheidung der Member in stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte zu empfehlen. Etwa für juristische Personen, die der Verein als Fördermitglieder führen wird.
Solche Dinge kannst du in unserer Vereinssoftware festhalten.
Bewährt haben sich folgende Unterscheidungen der Mitglieder:
Ordentliche Vereinsmitglieder des Vereins sind Menschen, die der Mitgliederversammlung vollständig und mit Stimmrecht angehören. Daneben kann es "Mitglieder mit beratender Stimme" geben, also ohne das Recht, bei Abstimmungen oder Wahlen mitzuwirken. Mit dem Antrag erkennen die Bewerber die Vereinssatzung an.
Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell supporten. Dabei kann es sich um Geld-, Sach- und bzw. oder Dienstleistungen handeln. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht bei der Vereinsmitgliederversammlung.
Als korrespondierende Vereinsmitglieder benennt der Verein auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten, die sich gesonderte Verdienste um die Vereinsinteressen erworben haben. Sie haben kein aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
Wenn die Vereinsmitglieder das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden sie unter der Bezeichnung "Jugendmitglieder" geführt. In der Satzung kann aber vereinbart werden, dass sich die Jugendmitgliedschaft bis auf das 26. Lebensjahr erstreckt.
Welche Rechte und Pflichten die Jugendlichen dann genau haben, regelt die Vereinssatzung. Es ist empfehlenswert, ein Vorstandsmitglied als Jugendbeauftragten zu benennen, um die Rechte der Jugendlichen im Verein zu stärken.
Die Vereinsmitgliederversammlung kann verdienten Vereinsangehörigen und anderen Persönlichkeiten, die das Vereinsgeschehen wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern, zu Ehrenvorsitzenden - ohne Sitz- und Stimmrecht - ernennen.
Auf Antrag kann man eine Probemitgliedschaft für die Dauer von 6 Monaten in der Vereinssatzung begründen. Die Probemitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf der Frist.
Gut zu wissen:
Wird ein Vereinsmitglied sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer des Vereins, so ruht seine Mitgliedschaft bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austreten, des Ausschlusses oder der Auflösung der Vereinigung. Der Clubaustritt ist jederzeit möglich. Er soll dem Vereinsvorstand in Textform mitgeteilt werden.
Die ausgeschiedenen Personen haben auch nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
Der § 5 beschreibt die Vereinsorgane des Vereins. Das höchste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. In der Praxis wird diese Versammlung auch als Jahres- oder Hauptversammlung bezeichnet. Die Mitgliedervesammlung wählt den Vorstand. Der Vereinsvorstand kann sich durch den Beirats, die Abteilungen und Untergruppierungen ergänzen.
Vereinsorgane eines Clubs sind:
Der Vereinsvorstand präsentiert den Verein nach außen. Die Satzung regelt die zu vergebenden Vorstandsämter und die gerichtliche Vertretung des Vereins.
Die gesetzliche Vorgabe lautet, dass der Verein einen Vorstand haben muss (§ 26 BGB). Dieser muss aus mindestens einer Person bestehen. Der Vereinsvorstand laut § 26 ist der 1. Vorsitzende.
Wie sich der Vorstand deines Clubs zusammensetzt, ob also aus nur aus einer oder mehreren Personen, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Es gibt auch keine Vorgaben für bestimmte Ämter, das wird allein durch die Vereinssatzung geregelt.
Es gibt in den meisten Clubs folgende Positionen im Vorstand: einen ersten Vorstandsvorsitzenden und einen Vertreter, einen Kassenwart/Schatzmeister, einen Schriftführer.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Verein. Er übernimmt die rechtliche Vertretung und leitet die Geschäftsführung an. Auch die Organisation von Terminen und Veranstaltungen gehört zu den Aufgaben des Vereinsvorstands.
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Näheres wird durch die Versammlungsordnung geregelt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.
Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern kann die Vorstandswahl in geheimer Form durchgeführt werden. Stimmberechtigte Teilnehmer/innen, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit der Briefwahl, gemäß der Bundeswahlordnung (BWO), oder die Stimmübertragung auf ein anderes Vereinsmitglied.
Die Mitgliederversammlungen sind die höchsten Gremien der Vereine. Sie wird in der Praxis auch oft als Jahreshauptversammlung bezeichnet. Wie ist der Ablauf einer Versammlung?
Der Vorstand ist dazu verpflichtet, die Versammlung einzuberufen und alle Vereinsmitglieder einzuladen. Der Versammlungsleiter ist in der Satzung festgeschrieben, er leitet auch die Mitgliederversammlung. Ist kein Versammlungsleiterbestimmt, ist es Aufgabe des Vorstands, die Leitung der Versammlung zu führen.
Alle Vereinsmitglieder werden zu der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung eingeladen, entweder per Brief oder per E-Mail.
Auf den Einladungen müssen Orte und Zeiten der Treffen angegeben sein sowie die Tagesordnungspunkte. Diese müssen den Clubmitgliedern vor der Versammlung schriftlich vorliegen. In der Satzung ist festgelegt, ob der Versand postalisch erfolgt, oder ob du sie auch als E-Mail schicken kannst.
"Schriftlich" bedeutet hierbei, die Einladungen müssen in Briefform mit der Post geschickt werden. "In Textform" wiederum heißt, dass du alle auch per Email einladen kannst.
Der Zeitpunkt der Versammlung ist in der Satzung verankert. Sie wird auch abgehalten, wenn der Vereinsvorstand der Meinung ist, dass ein Interesse des Verein besteht (§ 36 BGB).
Außerdem muss die Versammlung einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder es für notwendig halten.
Über unsere Vereinsverwaltung kannst du den Teilnehmerkreis über die Versammlung informieren.
Die Tagesordnungspunkte müssen vorher feststehen (§32 Absatz 1 BGB), damit die Vereinsmitglieder darauf vorbereitet sind.
Typische Inhalte können sein - Vorstandswahl und die der Vorstandsvertreter, Bestimmung des Kassenwarts und Schriftführers, Klärung bei Lücken in der Satzung, auch Satzungsänderungen, Änderungen der Beiträge und sonstige elementare Punkte vom Verein.
Im Allgemeinen dürfen alle Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Auch Nichtmitglieder dürfen mit dabei sein, wenn die Satzung es erlaubt. Sie dürfen allerdings nicht mit abstimmen.
Beschlüsse werden mit einer relativen Mehrheit gefasst (§ 32 Absatz 1 Satz 3). Es wird also nur die Stimmenanzahl gezählt, die wirklich eingereicht wird. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
Geben alle Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich, ist keine Mitgliederversammlung erforderlich.
Kannst du als Vereinsmitglied aus beruflichen, gesundheitlichen oder privaten Gründen nicht an der Versammlung teilnehmen, möchtest aber deine Stimme abgeben, kannst du einer dritten Person eine Vollmacht erteilen.
Die Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, müssen durch den Schriftführer protokolliert werden. Im Anschluss erfolgt die Beglaubigung des Protokolls.
Folgende Inhalte sollten unbedingt Bestandteile des Protokolls sein:
Achtung!
Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung müssen diese immer in genauem Wortlaut wiedergegeben werden, genauso wie die Art der Abstimmung (mit Handzeichen, schriftlich, mündlich oder geheim?).
Die Regelungen in der Vereinssatzung zu Abteilungen, Arbeitskreisen, Untergliederungen sowie Beirat betreffen nur die wenigsten Vereine. In der Regel hat der Verein Entscheidungsfreiheit.
Der Beirat besteht aus höchstens 7 Personen und wird vom Vorstand für 2 Jahre berufen. Die Funktion des Beirats ist, den Vereinsvorstand in unterschiedlichen Fragen weiterzuhelfen.
Der Ehrenrat wird in Streitfällen einberufen. Die Zusammensetzung erfolgt mit 2Personen aus dem Vereinsvorstand und 3 Mitgliedern. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.
Gut zu wissen:
Ohne einen Ehrenrat "muss" ein ordentliches Gericht Entscheidungen fällen, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitglied und Verein kommt.
Die Finanzordnung beinhaltet die Finanzierung des Vereins. Diese verabschiedet die Versammlung der Vereinsmitglieder; sie steuern Beiträge und Umlagen. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Umlagen, Verkauf von Sachbüchern, Print- und Online-Medien. Die Höhe dieser Umlage darf den Betrag des dreifachen Jahresbeitrages nicht überschreiten.
Eine Mitgliedschaft ist auch mit Pflichten behaftet. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich entsprechend ihrer Kompetenz eigenverantwortlich einbringen und so die Vereinsziele ermöglichen.
Auch Vereine müssen die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten.
Es gibt Pflichtangaben, die das Mitglied dem Verein machen muss. Dies sind der Name und die Kontaktdaten des Mitglieds.
Freiwillige Angaben sind beispielsweise der Beruf, das Geschlecht, Hobby, Familienstand, etc. .
Sonstige Informationen und Personendetails über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefonnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen in Wort und Bild. Solche Informationen werden außerdem auch gerne auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vereinsvorstand einer Veröffentlichung widersprechen. Im Fall eines erfolgreichen Widerspruches unterbleiben weitere Veröffentlichungen und die personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitglieds müssen von der Homepage des Vereins entfernt werden.
Der Vereinsvorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, etwa die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen, und auch Feierlichkeiten am "Schwarzen Brett" und/oder über die Presse bekannt.
Dabei kann auch eine Veröffentlichung personenbezogener Mitgliederdaten erfolgen. Ein Mitglied kann jederzeit solchen Veröffentlichungen des Vorstands widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsmitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechtebenötigt, händigt der Vereinsvorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass das Mitglied die Adressen nicht zum anderweitig verwenden wird.
Kooperationspartner bekommen nach Anforderung eine vollständige Liste aller Vereinsmitglieder, die Namen, Adressen und eventuell die Geburtsjahre enthalten. Ein Vereinsmitglied kann auch diesen Übermittlungen widersprechen. Im Falle des Widerspruches schwärzt man seine personenbezogenen Details auf der zu übermittelnden Liste einfach.
Beim Vereinsaustritt werden Namen, Adressen und Geburtsjahre des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Details des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vereinsvorstand aufbewahrt.
Die Salvatorische Klausel ist eine rechtliche Vorgabe, die besagt, dass alle anderen Paragrafen der Satzung ihre Gültigkeit behalten, wenn eine nicht bindend sein sollte.
Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die den Vereinszwecken gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.
Bei der Auflösung des Vereins muss man den gesetzlichen Vorgaben Beachtung schenken. Wem das Vermögen übertragen wird, unterliegt dem Verein.
Was die Auflösung angeht und wie Ausführung stattfindet, beschließt eine zu diesem Vereinszweck einberufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit anwesender, stimmberechtigter Teilnehmer/-innen entschieden werden.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss man eine neue Versammlung einberufen, die dann mit drei Fünftel stimmberechtigter, anwesender Teilnehmer/-innen die Auflösung des Clubs beschließen kann. Die MV ernennt daraufhin einen Liquidator.